Kantonale Rechtsgrundlagen
Der Bund regelt die interkantonale Zuständigkeit und die Sozialziele, hat aber kein Gesetz zur Sozialhilfe erlassen. Er delegiert in Art. 115 BV (Unterstützung Bedürftiger) die Ausgestaltung der Gesetze an die Kantone. Jeder Kanton hat die Verpflichtung, die Sozialhilfe innerhalb der Grenzen von Bundesverfassung und Bundesgesetzen zu regeln, und entscheidet, wer im Kanton welche Aufgaben hat.
In den Kantonsverfassungen finden sich Voraussetzungen und Grundsätze für die rechtliche Ausgestaltung der Sozialhilfe in den Kantonen. Die Verfahren und das Ausrichten von Sozialhilfeleistungen wird durch Sozialhilfegesetze sichergestellt.
Die kantonalen Gesetze werden u.a. mit Regierungsbeschlüssen, Verordnungen und weiteren Erlassen ergänzt. Die kantonalen Sozialhilfeorgane stellen zusätzliche Informationen, beispielsweise in Form eines Handbuchs (= Unterstützungsrichtlinie) für die Gemeinden als Entscheidungshilfe bereit. Obwohl ein Handbuch kein rechtsverbindliches Instrument ist, soweit die Informationen nicht auch in den Rechtsgrundlagen verankert sind, kommt ihm in der Sozialhilfepraxis einen hohen Stellenwert zu. Denn es gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung aller Gemeinden in einem Kanton.
In den Sozialhilfegesetzen oder -verordnungen ist geregelt, ob und in welcher Form die Skos-Richtlinien anzuwenden sind.