Kantonale Rechtsgrundlagen

Der Bund regelt die interkantonale Zuständigkeit und die Sozialziele, hat jedoch kein eigenes Sozialhilfegesetz erlassen. Gestützt auf Art. 115 BV (Unterstützung Bedürftiger) überträgt er die Ausgestaltung den Kantonen. Diese sind verpflichtet, die Sozialhilfe im Rahmen von Bundesverfassung und Bundesgesetzen zu regeln.

Die Kantonsverfassungen enthalten grundlegende Voraussetzungen und Prinzipien. Die konkrete Ausgestaltung von Verfahren und Leistungen erfolgt in den Sozialhilfegesetzen.

Diese werden durch Verordnungen, Regierungsbeschlüsse und weitere Erlasse ergänzt. Zusätzlich stellen kantonale Sozialhilfeorgane Informationen bereit. Obwohl diese nicht rechtsverbindlich sind, sofern ihr Inhalt nicht gesetzlich verankert ist, haben sie in der Praxis grosse Bedeutung, da sie eine einheitliche Rechtsanwendung im Kanton fördern.

Ob und in welcher Form die SKOS-Richtlinien (= SKOS-RL) gelten, wird in den kantonalen Gesetzen oder Verordnungen geregelt.