Richtwerte in den SKOS-RL

Die SKOS-Richtlinien (= SKOS-RL) werden auf kantonaler und kommunaler Ebene präzisiert und ergänzt. Denn sie geben nicht für alle Leistungen konkrete Ansätze vor. Beispielsweise werden für Zulagen Richtwerte angegeben. Für Mietzinsbeiträge legen die SKOS-RL keine Werte fest, weil die Wohnkosten je nach Wohnort unterschiedlich hoch sind.

An folgenden Stellen finden sich Beträge in den SKOS-RL:

Nebst den Richtwerten in Zahlen gibt es Werte in Prozente, beispielsweise in

  • Kapitel C.3.2 Abs. 2 Skos Personen in Zweck-Wohngemeinschaften

    → GBL minus 10 Prozent,

  • Kapitel C.3.2 Abs. 3 Skos Junge Erwachsene

    → GBL minus 20 Prozent unter bestimmten Voraussetzungen,

  • Kapitel F.2 Skos Sanktionen

    → GBL-Kürzung 5 bis 30 Prozent,

  • Praxishilfe SKOS, SKOS-Warenkorb (Gewichtung GBL)

sowie Fristen für Leistungskürzungen aufgrund eines Fehlverhaltens in

  • Kapitel F.2 Skos Sanktionen

    → GBL-Kürzung bis 20 Prozent auf maximal 12 Monate befristet,

    → GBL-Kürzung ab 20 Prozent auf maximal 6 Monate befristet

oder für die Bezahlung von Rechnungen, vgl. Kapitel Fristen für die Bezahlung von (Leistungsab-)Rechnungen.

Weitere Beträge als Richtwerte gibt es für Berechnungen, beispielsweise über den Umfang des Anspruchs einer Verwandtenunterstützung.