Richtwerte in den SKOS-RL

Die SKOS-Richtlinien (SKOS-RL) werden auf kantonaler und kommunaler Ebene konkretisiert und ergänzt, da sie nicht für alle Leistungen feste Ansätze vorgeben. 

So enthalten sie beispielsweise Richtwerte für Zulagen. Für Mietzinsbeiträge hingegen definieren die SKOS-RL keine Beträge, da die Wohnkosten regional stark variieren.

Beträge finden sich in den SKOS-RL an folgenden Stellen:

Weitere Richtwerte betreffen insbesondere Berechnungen, etwa zum Umfang der Verwandtenunterstützung.

Die SKOS-RL enthalten zudem prozentuale Vorgaben für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), beispielsweise für Zweck-Wohngemeinschaften und junge Erwachsene sowie für die Gewichtung einzelner GBL-Positionen (vgl. SKOS-Warenkorb) und für Sanktionen

Ebenfalls geregelt sind Fristen, etwa für die Dauer von Leistungskürzungen oder für die Bezahlung von Leistungsabrechnungen bei Beginn und Ende einer Sozialhilfeunterstützung; vgl. Kapitel Fristen für die Bezahlung von (Leistungsab-)Rechnungen.

Ab 2028 soll in den SKOS-RL ein monatlicher GBL-Zuschlag von 50.00 Franken pro Kind eingeführt werden; vgl. Kapitel Kinderzuschlag GBL. Für Freizeitaktivitäten von Kindern sollen zudem mindestens 600.00 Franken zur Verfügung stehen.