Richtwerte in den SKOS-RL
Die SKOS-Richtlinien (= SKOS-RL) werden auf kantonaler und kommunaler Ebene präzisiert und ergänzt. Denn sie geben nicht für alle Leistungen konkrete Ansätze vor. Beispielsweise werden für Zulagen Richtwerte angegeben. Für Mietzinsbeiträge legen die SKOS-RL keine Werte fest, weil die Wohnkosten je nach Wohnort unterschiedlich hoch sind.
An folgenden Stellen finden sich Beträge in den SKOS-RL:
Nebst den Richtwerten in Zahlen gibt es Werte in Prozente, beispielsweise in
Kapitel C.3.2 Abs. 2 Skos Personen in Zweck-Wohngemeinschaften
→ GBL minus 10 Prozent,
Kapitel C.3.2 Abs. 3 Skos Junge Erwachsene
→ GBL minus 20 Prozent unter bestimmten Voraussetzungen,
Kapitel F.2 Skos Sanktionen
→ GBL-Kürzung 5 bis 30 Prozent,
Praxishilfe SKOS, SKOS-Warenkorb (Gewichtung GBL)
sowie Fristen für Leistungskürzungen aufgrund eines Fehlverhaltens in
Kapitel F.2 Skos Sanktionen
→ GBL-Kürzung bis 20 Prozent auf maximal 12 Monate befristet,
→ GBL-Kürzung ab 20 Prozent auf maximal 6 Monate befristet
oder für die Bezahlung von Rechnungen, vgl. Kapitel Fristen für die Bezahlung von (Leistungsab-)Rechnungen.
Weitere Beträge als Richtwerte gibt es für Berechnungen, beispielsweise über den Umfang des Anspruchs einer Verwandtenunterstützung.