Art. 146 StGB Betrug

Wenn eine unterstützte Person ein Sozialhilfeorgan mit Bereicherungsabsicht bewusst täuscht und dadurch Sozialhilfeleistungen erwirkt, ist der Tatbestand des Betrugs mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt.

Art. 146 StGB Betrug

  1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagesansätzen bestraft.

  3. Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Besteht der Verdacht auf Betrug, sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Vollziehungsverordnungen des jeweiligen Kantons sorgfältig zu konsultieren; vgl. Kapitel Strafuntersuchung, Strafanzeige und Vorgehen bei einer Strafanzeigen.

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StGB (Gesetz)

SKOS-Merkblatt

Umsetzung der Ausschaffungsinitiative per 1. Oktober 2016

SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe, S. 26