Art. 146 StGB Betrug

Täuscht eine unterstützte Person ein Sozialhilfeorgan bewusst mit der Absicht, sich zu bereichern und erwirkt sie durch ihre Täuschung Sozialhilfeleistungen, ist der Strafbestand eines Betrugs gemäss Art. 146 StGB mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt. 

Art. 146 StGB Betrug

  1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagesansätzen bestraft.

  3. Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Besteht ein Verdacht auf Betrug, sind die geltenden Rechtsgrundlagen und Vollziehungsverordnungen im jeweiligen Kanton zum Verfahren genau zu konsultieren; vgl. Kapitel Strafuntersuchung, Strafanzeige und Vorgehen bei einer Strafanzeige.