Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug
Macht eine unterstützte Person gegenüber einem Sozialhilfeorgan unrichtige oder unvollständige Angaben oder verschweigt sie Tatsachen und erlangt dadurch unrechtmässige Vorteile, ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt.
► Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe
Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zusteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
Besteht der Verdacht auf unrechtmässigem Bezug, sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Vollziehungsverordnungen des jeweiligen Kantons sorgfältig zu konsultieren; vgl. Kapitel Strafuntersuchung, Strafanzeige und Vorgehen bei einer Strafanzeigen.
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Umsetzung der Ausschaffungsinitiative per 1. Oktober 2016
Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe, S. 26