Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug

Macht eine unterstützte Person gegenüber einem Sozialhilfeorgan unrichtige oder unvollständige Angaben oder verschweigt sie Tatsachen und erschleicht sich dadurch Vorteile, ist der Strafbestand eines Betrugs gemäss Art 148a StGB mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt:

Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe

  1. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zusteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

  2. In leichten Fällen ist die Strafe Busse.

Besteht ein Verdacht auf unrechtmässigen Bezug, sind die geltenden Rechtsgrundlagen und Vollziehungsverordnungen im jeweiligen Kanton zum Verfahren genau zu konsultieren; ; vgl. Kapitel Strafuntersuchung, Strafanzeige und Vorgehen bei einer Strafanzeige.