Vorgehen bei einer Strafanzeige
Die umfassende Kontrolle gehört zu den Aufgaben eines Sozialhilfeorgans. Sie stellt sicher, dass Personen in Notlagen Unterstützung erhalten und verhindert den Missbrauch von Leistungen.
Es kommt vor, dass Personen unrechtmässig Leistungen beziehen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Strafbestand des Betrugs oder des unrechtmässigen Bezugs vorliegt.
Die Sozialhilfe verfügt über verschiedene Kontrollinstrumente zur Verhinderung und Aufdeckung von Missbrauch und Betrug. Bei begründetem Verdacht kann das zuständige Sozialhilfeorgan sogenannte Sozialdetektive einsetzen oder die Polizei beiziehen, unter Berücksichtigung kantonaler und bundesrechtlicher Vorgaben.
In einigen Kantonen befindet sich die Missbrauchsbekämpfung, insbesondere der Einsatz von Sozialdetektiven, im Wandel. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich im Urteil vom 18. Oktober 2016 (Nr. 61838/10) mit der Zulässigkeit und den Voraussetzungen von Überwachungsmassnahmen befasst.
Das Vorgehen bei Verdacht auf Sozialhilfebetrug ist kantonal und kommunal unterschiedlich geregelt; vgl. Kapitel Strafuntersuchung, Strafanzeige.
Ergänzungen
Wurde wegen eines Betrugs oder unrechtmässigen Bezugs Strafanzeige erstattet und sind die Höhe der geschuldeten Rückerstattung oder die Art der Wiedergutmachung Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, ist unter Umständen der Entscheid des Gerichts abzuwarten, bevor eine Forderung geltend gemacht werden kann. Das Gericht entscheidet dann über die Rückerstattungspflicht und deren Umfang.