Verwaltungsrechtspflegegesetze der Kantone

Die Kantone regeln in ihren Verwaltungsrechtspflegesetzen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte. Sie bestimmen das Verfahren bis zum Erlass einer Verfügung sowie das Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren. Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich daher von Kanton zu Kanton. Zulässig sind jedoch nur kantonale Regelungen, die den bundesrechtlichen Minimalgarantien entsprechen.

Die Gesetze regeln insbesondere den Geltungsbereich, die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, den Untersuchungsgrundsatz, das Akteneinsichtsrecht, das Einspracheverfahren und die Rechtsmittelfristen, die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung, die unentgeltliche Rechtspflege, die Rekursinstanzen, die Rekursgründe, den Inhalt der Rekursschrift und die aufschiebende Wirkung.

Je nach Kanton werden diese Gesetze unterschiedlich bezeichnet. Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.