Alimentenhilfe

Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (Erfüllung, Gläubiger) geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt aufkommt. 

Beziehen betroffene Personen Sozialhilfe, sichert das zuständige Organ die Kinderalimente.

Bezieht die unterhaltspflichtige Person Renten oder Taggelder, kann gestützt auf Art. 20 ATSG eine Zahlungsanweisung an die Versicherung erfolgen. Da laufende Leistungen grundsätzlich nicht abtretbar sind, ist das Einverständnis der unterstützten Person einzuholen oder nachzuweisen, dass die zweckmässige Verwendung nicht gewährleistet ist.

Bleibt die Unterhaltszahlung aus, erfolgt sie unvollständig oder verspätet, fordert das zuständige Sozialhilfeorgan die unterhaltspflichtige Person zur Zahlung auf. Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann zudem die kostenlose Alimentenhilfe in Anspruch nehmen und seinen Anspruch geltend machen.

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