Alimentenhilfe

Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (Erfüllung/Gläubiger) geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn es für den Unterhalt aufkommt. Werden betroffene Personen von der Sozialhilfe unterstützt, sichert das zuständige Sozialhilfeorgan die Kinderalimente.

Bezieht die pflichtige Person eine Rente oder Taggelder von einer Versicherung, kann eine Zahlungsanweisung an die Versicherung nach Art. 20 ATSG (Gewährleistung zweckmässiger Verwendung) gerichtet werden. Weil laufende Leistungen grundsätzlich nicht abtretbar sind, ist das Einverständnis der unterstützten Person einzuholen oder nachzuweisen, dass die zweckgerichtete Verwendung nicht gewährleistet ist. 

Bleibt die Erfüllung der Unterhaltspflicht aus oder geht sie nicht in vollem Umfang oder unpünktlich bei der unterhaltsberechtigten Person ein, fordern das zuständige Sozialhilfeorgan die unterhaltspflichtige Person zur Zahlung auf. Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann die kostenlose Alimentenhilfe aufsuchen und seinen Anspruch geltend machen.