Art. 289 ZGB Rechte des Gemeinwesens

Kommt die Sozialhilfe für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten «in Subrogation» an das Gemeinwesen über. 

Der Begriff der Subrogation leitet sich von Subrogat (lat. sobrogare: anstelle von) ab und bedeutet, dass jemanden an die Stelle eines anderen gesetzt wird. Zum Schutz des Kindes fordert das zuständige Sozialhilfeorgan im laufenden Sozialhilfebezug den Unterhalt direkt bei den Pflichtigen ein. 

► Art. 289 ZGB Erfüllung/Gläubiger

  1. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

  2. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

Das zuständige Sozialhilfeorgan kann die Unterhaltsansprüche direkt bei der pflichtigen Person einfordern.

Ergänzungen

Ergänzungen

Es besteht eine gesetzliche Anweisung zur Sicherung von Leistungen, die vom zuständigen Sozialhilfeorgan durchzusetzen ist.

In einem Streitfall können Unterhaltsforderungen nicht von einem Sozialhilfeorgan verfügt werden, weil die Elternpflichten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sind und nicht in den kantonalen Sozialhilfegesetzen. Daher werden die Unterhaltspflichten mit Vereinbarung festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, ist Antrag auf Vermittlung beim kantonalen Zivilgericht zu stellen mit dem Ersuchen, die Beiträge festzulegen, wenn durch die Vermittlung keine Einigung erzielt werden kann; vgl. Kapitel Zivilklage.