Art. 289 ZGB Rechte des Gemeinwesens

Wenn die Sozialhilfe für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten im Rahmen der Subrogation auf das Gemeinwesen über. 

Der Begriff Subrogation (von lateinisch subrogare: an die Stelle setzen) bedeutet, dass eine Person rechtlich an die Stelle einer anderen tritt. Zum Schutz des Kindes macht das zuständige Sozialhilfeorgan den Unterhaltsanspruch während des Sozialhilfebezugs direkt gegenüber den Unterhaltspflichtigen geltend.

► Art. 289 ZGB Erfüllung/Gläubiger

  1. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

  2. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

Ergänzungen

Ergänzungen

Es besteht eine gesetzliche Anweisung zur Sicherung von Leistungen, die vom zuständigen Sozialhilfeorgan durchzusetzen ist.

Unterhaltsforderungen können nicht von einem Sozialhilfeorgan verfügt werden, weil die Elternpflichten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sind und nicht in den kantonalen Sozialhilfegesetzen. Daher werden die Unterhaltspflichten mit Vereinbarung festgelegt. 

Kommt keine Einigung zustande, ist von der unterhaltsberechtigten Person in enger Zusammenarbeit mit dem zuständsigen Sozialhilfeorgan Antrag auf Vermittlung beim kantonalen Zivilgericht zu stellen mit dem Ersuchen, die Beiträge festzulegen, wenn durch die Vermittlung keine Einigung erzielt werden kann; vgl. Kapitel Zivilklage.

Das zuständige Sozialhilfeorgan kann Unterhaltsansprüche auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Zweck der Sicherung des Kindeswohls beauftragen.