Inkassohilfe

Die Minderungspflicht unterstützter Personen geht so weit, dass auch Inkassohilfe in Anspruch genommen werden muss. 

Eine Inkassohilfe treibt anstelle der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltsbeiträge bei der unterhaltpflichtigen Person ein und überweist sie an jene. 

► Art. 131 ZGB Vollstreckung / I. Inkassohilfe

  1. Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

  2. Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (Erfüllung/Gläubiger) geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn es für den Unterhalt aufkommt. 

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Kantone bezeichnen die zuständigen Alimenten- und Inkassostellen. Es gibt kantonale Unterschiede. Einige Kantone bevorschussen auch eheliche und nacheheliche Unterhaltsbeiträge, andere nur Kinderalimente.

Nur Unterhaltsansprüche mit rechtskräftigem Titel können mit Hilfe kantonaler Einrichtungen eingefordert werden. Für die Unterhaltsregelung ist eine Urkunde durch ein Gericht oder eine Beglaubigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde notwendig. Eine Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen genügt nicht. Denn sie kann jederzeit von einer Person umgestossen werden.

Beispiel für ein Vorgehen: Bleiben die Alimente aus, ergeht zunächst eine Mahnung durch das zuständige Sozialhilfeorgan an die pflichtige Person mit Aufforderung, die Alimente zu überweisen. Es kann  Art. 289 Abs. 2 ZGB zitiert werden, siehe oben. Bleiben die Alimente weiter aus, geht ein Einschreiben mit einer zeitnahen Zahlungsfrist an die pflichtige Person. Es ist genau aufzulisten, für welchen Zeitraum und für welche Person die Alimentenzahlungen geschuldet sind. Treffen die Alimente dennoch nicht ein, wird die Betreibung eingeleitet und ein Gesuch auf Inkassohilfe gestellt.