Inkassohilfe

Die Minderungspflicht unterstützter Personen geht so weit, dass auch Inkassohilfe in Anspruch genommen werden muss.

Die Inkassohilfe treibt die Unterhaltsbeiträge im Auftrag der unterhaltsberechtigten Person bei der unterhaltspflichtigen Person ein und leitet sie an diese weiter.

► Art. 131 ZGB Vollstreckung / I. Inkassohilfe

  1. Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

  2. Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (Erfüllung, Gläubiger) geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn es für den Unterhalt aufkommt. 

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