Überbrückungshilfe

Liegt noch kein rechtskräftiger Titel für den Unterhalt des Kindes vor, kann Überbrückungshilfe bei der Alimentenstelle beantragt werden. Diese Form der Hilfe wird in Fällen geprüft, wo die Eltern nicht verheiratet sind und noch keine Regelung zum Unterhalt eines Kindes getroffen wurde. Die Überbrückungshilfe kann bis maximal zum vierten Geburtstag eines Kindes beansprucht werden. Eine Überbrückungshilfe wird aber in der Regel nur ausgerichtet, wenn vorauszusehen ist, dass dem unterhaltsberechtigten Elternteil ein Unterhalt für das Kind mindestens in der gleichen Höhe zugesprochen wird. Wenn beispielsweise die Vaterschaft noch nicht anerkannt ist, wird keine Überbrückungshilfe berechnet und ausbezahlt.

Überbrückungshilfe wird geprüft, wenn

  • die Eltern nicht verheiratet sind,

  • noch keine Unterhaltsregelung getroffen wurde,

  • das Kind noch keine vier Jahre alt ist,

  • dem unterhaltsfordernden Elternteil mindestens der gleiche Betrag zugesprochen wird,

  • die Vaterschaft festgestellt ist.