Ehe und eingetragene Partnerschaften

Sozialhilferechtlich sind bei der Trennung von Ehepaaren die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) massgeblich, insbesondere zur Regelung des Ehegattenunterhalts.

Für eingetragene Partnerschaften gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG).

Bei einer Ehe sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Paare unterstützen sich gegenseitig. 

  • Bei einer Trennung ist der Ehegattenunterhalt zu regeln. 

  • Verzichtet ein Ehegatte auf Unterhaltsansprüche und erhält er Sozialhilfe, wird ein angemessener Beitrag angerechnet. 

  • Leistet das Gemeinwesen Unterhalt, gehen die Unterhaltsansprüche samt Rechten auf dieses über. 

  • Ein Wahlrecht zwischen Unterhalt und Sozialhilfe besteht nicht; der Unterhaltsanspruch geht der wirtschaftlichen Hilfe vor.

Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat nach Art. 6 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz; vgl. Kapitel Ehepartner, getrennt wohnend.

URLs

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ZGB (Gesetz)

PartG (Gesetz)

Schlichtungsgesuch

SKOS-RL, Kapitel D.4.1

Eheliche und Partnerschaftliche Unterhaltspflichten