Art. 125 ZGB Nachehelicher Unterhalt
Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt werden u.a. nach folgenden Kriterien beurteilt:
- die Aufgabenteilung während der Ehe
- die Ehedauer
- die Lebensstellung während der Ehe
- Alter und Gesundheit der Ehegatten
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten
- Betreuungsaufwand für gemeinsame Kinder
- berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der berechtigten Person
- voraussichtlicher Aufwand für deren berufliche Eingliederung
- Anwartschaften aus AHV sowie aus beruflicher oder anderer Vorsorge, einschliesslich des Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen
Auch für eingetragene Partnerinnen und Partner wird der Unterhalt bei einer Trennung geregelt.
► Art. 13 PartG Unterhalt
Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163 – 165 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sinngemäss.
Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem anderen Partner zu leisten.
Ergänzungen
Wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner Sozialhilfe beantragt und die Trennungsabsicht glaubhaft macht, kann das zuständige Sozialhilfeorgan vorschussweise wirtschaftliche Hilfe gewähren. Erwartet wird der Nachweis des Antrags auf Vollzug der Trennung. In vielen Kantonen stehen dafür standardisierte Formulare online zur Verfügung, oft unter dem Stichwort «Formular Eheschutzverfahren Kanton [Name]».
Bis zur Einreichung des gerichtlichen Trennungsverfahrens kann durch den Fragebogen für Personen mit Ehepartnerin oder Ehepartner im Ausland oder an einem anderen Wohnsitz Klarheit über die bestehenden Verhältnisse hergestellt werden.
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Eheliche und Partnerschaftliche Unterhaltspflichten