Art. 125 ZGB Nachehelicher Unterhalt

Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt werden u.a. nach folgenden Kriterien beurteilt:

  • die Aufgabenteilung während der Ehe,

  • die Dauer der Ehe,

  • die Lebensstellung während der Ehe,

  • das Alter und die Gesundheit der Ehegatten,

  • das Einkommen und Vermögen der Ehegatten,

  • der zu leistende Betreuungsaufwand für gemeinsame Kinder,

  • die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der anspruchsberechtigten Person,

  • der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person,

  • die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

Auch für eingetragene Partnerinnen und Partner wird der Unterhalt bei einer Trennung geregelt.

► Art. 13 PartG Unterhalt

  1. Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163 – 165 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sinngemäss.

  2. Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

  3. Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem anderen Partner zu leisten.

Ergänzungen

Ergänzungen

Wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner Antrag auf Sozialhilfe stellt und glaubhaft macht, dass sie oder er die Ehe auflösen will, kann das zuständige Sozialhilfeorgan bei Eintritt einer Notlage vorschussweise Unterstützungshilfe leisten. Von der antragstellenden Person wird verlangt, dass sie ein Eheschutzverfahren einleitet und die Vollzugsbestätigung vorgelegt. In vielen Kantonen gibt es schriftliche Vorlagen zum Einreichen eines Eheschutzverfahrens. Sie sind in einigen Kantonen im Internet mit dem Vermerk «Formular Eheschutzverfahren Kanton [Name]» zu finden.

Lebt das Paar räumlich getrennt, kann der antragstellenden Person bis zur gerichtlichen Klärung wirtschaftliche Hilfe vorschussweise gewährt werden. Für die Klärung des Anspruchs kann der Fragebogen für Person mit Ehepartner/in an einem anderen Wohnort in der Schweiz oder im Ausland hilfreich sein.