Art. 131a ZGB Rechte des Gemeinwesens
Kommt die Sozialhilfe für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten «in Subrogation» an das Gemeinwesen über.
Der Begriff der Subrogation leitet sich von Subrogat (lat. sobrogare: anstelle von) ab und bedeutet, dass jemanden an die Stelle eines anderen gesetzt wird. Das zuständige Sozialhilfeorgan fordert den Unterhalt direkt bei den Pflichtigen ein.
► Art. 131a ZGB Nachehelicher Unterhalt / Vollstreckung / Vorschüsse
Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
Das zuständige Sozialhilfeorgan kann die Unterhaltsansprüche direkt bei der pflichtigen Person einfordern.
Ergänzungen
Es besteht eine gesetzliche Anweisung zur Sicherung von Leistungen, die vom zuständigen Sozialhilfeorgan durchzusetzen ist.
In einem Streitfall können Unterhaltsforderungen nicht von einem Sozialhilfeorgan verfügt werden, weil die Elternpflichten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sind und nicht in den kantonalen Sozialhilfegesetzen. Daher werden die Unterhaltspflichten mit Vereinbarung festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, ist Antrag auf Vermittlung beim kantonalen Zivilgericht zu stellen mit dem Ersuchen, die Beiträge festzulegen, wenn durch die Vermittlung keine Einigung erzielt werden kann; vgl. Vorlagen des Bundes, Schlichtungsgesuch.