Art. 131a ZGB Rechte des Gemeinwesens

Wenn die Sozialhilfe für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten im Rahmen der Subrogation auf das Gemeinwesen über. 

Der Begriff Subrogation (von lateinisch subrogare: an die Stelle setzen) bedeutet, dass eine Person rechtlich an die Stelle einer anderen tritt.

► Art. 131a ZGB Nachehelicher Unterhalt / Vollstreckung / Vorschüsse

  1. Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

  2. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

Ergänzungen

Ergänzungen

Es besteht eine gesetzliche Anweisung zur Sicherung von Leistungen, die vom zuständigen Sozialhilfeorgan durchzusetzen ist.

In einem Streitfall können Unterhaltsforderungen nicht von einem Sozialhilfeorgan verfügt werden, weil die Elternpflichten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sind und nicht in den kantonalen Sozialhilfegesetzen. 

Kommt keine Einigung zustande, ist Antrag auf Vermittlung beim kantonalen Zivilgericht mit Schlichtungsgesuch zu stellen mit dem Ersuchen, die Beiträge festzulegen; vgl. Kapitel Zivilklage.

URLs

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ZGB (Gesetz)

PartG (Gesetz)

Schlichtungsgesuch

SKOS-RL, Kapitel D.4.1

Eheliche und Partnerschaftliche Unterhaltspflichten