Familie

In der Sozialhilfepraxis werden bei elterlicher Trennung häufig die Regelungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) angewendet, insbesondere zur Klärung des Unterhalts. 

Für Familien sind dabei u. a. folgende Punkte relevant:

  • Eltern sorgen gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder.

  • Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, legt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fest.

  • Bei Bezug von Sozialhilfe sind Kindesunterhaltsansprüche geltend zu machen; ein Verzicht zulasten der Sozialhilfe ist ausgeschlossen.

  • Die Eltern sind insoweit von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

  • Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern hat Vorrang vor anderen Unterhaltspflichten und dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit.

  • Verfügt das Kind noch nicht über eine angemessene Ausbildung, haben die Eltern bis zu deren ordentlichem Abschluss für seinen Unterhalt aufzukommen.

Die Berechnung eines Elternbeitrags ist an anderer Stelle erläutert.