Art. 163 ZGB Unterhalt der Familie

Wenn Ehepartner gemeinsame Kinder haben, sind sie gemeinsam für deren Wohl verantwortlich.

► Art. 163 ZGB Unterhalt der Familie 

  1. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.

  2. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuung der Kinder oder durch die Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen.

  3. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.

Eheleute

  • Eheleute sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie, 

  • stimmen sich über Geldangelegenheiten ab und

  • legen Aufgaben in Haushalt, Betreuung und Erwerb gemeinsam fest.

URLs

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ZGB (Gesetz)

SKOS-RL, Kapitel D.4.2 

Elterliche Unterhaltspflichten