Art. 163 ZGB Unterhalt der Familie

Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, haben sie auch für deren Wohl gemeinsam zu sorgen.

► Art. 163 ZGB Unterhalt der Familie 

  1. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.

  2. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuung der Kinder oder durch die Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen.

  3. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.

Eheleute

  • sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie,

  • verständigen sich gegenseitig über die Geldzahlungen,

  • legen die Aufgaben für Haushalt, Betreuung und Erwerb gemeinsam fest.