Art. 176 ZGB Regelung des Getrenntlebens
Wenn Ehepartner getrennt leben und ein Partner wirtschaftliche Hilfe beantragt, verlangt das Subsidiaritätsprinzip, dass vorrangig alle möglichen Leistungen abgeklärt werden. Im Rahmen der Sozialhilfe muss der getrennt lebende Ehepartner daher seine Unterhaltsansprüche geltend machen. Dazu gehören insbesondere Ehegattenunterhalt, während der Ehe angesparte Ansprüche aus der AHV und der beruflichen Vorsorge (BVG), Vermögen sowie weitere gemeinsame Errungenschaften.
Bestehen gemeinsame Kinder, ist zusätzlich der Kindesunterhalt zu regeln.
Bei Trennung
legt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder fest,
setzt es die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder fest,
regelt es die Benützung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats,
ordnet es die Gütertrennung an und
klärt es die Kindesverhältnisse.
Ergänzungen
Liegt ein Urteil oder eine Vereinbarung (beglaubigte Urkunde) über den Unterhalt vor, ist darin festgelegt, ob und in welchem Umfang die unterhaltspflichtige Person Kosten für beispielsweise Schule, Gesundheit oder Betreuung eines Kindes zu tragen hat. Diese Kosten sind beim nicht unterstützten Schuldner geltend zu machen, können jedoch vorschussweise für die unterstützte Person übernommen werden.
Zudem ist zu prüfen, ob der Unterhalt indexiert ist und ob der tatsächlich geleistete Betrag dem aktuellen Wert entspricht. Für die Berechnung kann der Teuerungsrechner verwendet werden.
URLs
Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe
Elterliche Unterhaltspflichten