Art. 176 ZGB Regelung des Getrenntlebens

Leben Ehepartner getrennt und beantragt ein Partner wirtschaftliche Hilfe, verlangt das Prinzip der Subsidiarität, dass vorrangig alle möglichen Leistungen abzuklären sind. Daher wird im Sozialhilfebezug verlangt, dass ein getrennt lebender Partner seine Unterhaltsansprüche einfordert. Dazu gehören nicht nur ein möglicher Ehegattenunterhalt, sondern auch während der Ehe einbezahlte Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Pensionskasse (BVG), Vermögen und weitere gemeinsame Errungenschaften.

Hat das Ehepaar gemeinsame Kinder, ist auch der Unterhalt für die Kinder zu regeln.

Bei Trennung

  • muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten und die Kinder festlegen,

  • sind die Unterhaltsbeiträge für Kinder und Ehegatten festzulegen,

  • ist die Benützung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats zu regeln,

  • ist die Gütertrennung durch das Gericht zu verordnen,

  • sind die Kindesverhältnisse zu klären.

Ergänzungen

Ergänzungen

Liegt ein Urteil oder eine Vereinbarung (= beglaubigte Urkunde) über den Unterhalt vor, ist das Dokument genau zu prüfen. In den Urkunden ist festgelegt, ob und wie weit die unterhaltspflichtige Person für Kosten, beispielsweise für Schule, Gesundheit oder Betreuung eines Kindes aufkommen muss. Die Kosten sind beim nicht unterstützten Schuldner mit einzufordern, sie können aber vorschussweise für die unterstützte Person erbracht werden. 

Auch ist zu prüfen, ob der Unterhalt indexiert ist und ob der geleistete Betrag dem aktuellen Wert entspricht. Für die Berechnung kann der Teuerungsrechner verwendet werden.