Art. 279 ZGB Klagerecht
Kommt die Sozialhilfe für die Unterhaltskosten von beispielsweise fremdplatzierter oder noch in Ausbildung stehenden Kindern, Jugendlichen und jungen erwachsenen Personen auf, so hat sie bei den Eltern die Elternbeiträge einzufordern.
► Art. 279 ZGB Klagerecht
Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistungen des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
Sozialhilfeorgane können über den Elternbeitrag nicht verfügen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, müssen die Möglichkeiten und Rechte des Gemeinwesens durchgesetzt werden; vgl. Kapitel Zivilklage.
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