Art. 279 ZGB Klagerecht
Kommt die Sozialhilfe für die Unterhaltskosten von beispielsweise fremdplatzierter oder noch in Ausbildung stehenden Kindern, Jugendlichen und jungen erwachsenen Personen auf, so hat sie bei den Eltern die Elternbeiträge einzufordern.
► Art. 279 ZGB Klagerecht
Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistungen des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
Ist keine Einigung möglich, kann der Elternbeitrag auf dem zivilrechtlichen Weg eingefordert werden; vgl. Kapitel Zivilklage.
Kommt das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt auf, kann es den Unterhalt nicht direkt vor Gericht einklagen; vgl. Kapitel Art. 289 ZGB Rechte des Gemeinwesens.