Art. 285 ZGB Beitrag der Eltern

Das ZGB legt den Beitrag und Unterhalt der Eltern wie folgt fest:

► Art. 285 ZGB Beitrag der Eltern

  1. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

  2. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

  3. Er ist im Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.

► Art. 285a ZGB Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen

  1. Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

  2. Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

  3. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beiträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

Sozialhilfeorgane können über den Elternbeitrag nicht verfügen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, müssen die Möglichkeiten und Rechte des Gemeinwesens durchgesetzt werden.

URLs

URLs

ZGB (Gesetz)

SKOS-Merkblatt 

Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel D.4.2 

Elterliche Unterhaltspflichten