Art. 285 ZGB Beitrag der Eltern

Der Beitrag von unterhaltspflichtigen Eltern ist zu berechnen, wenn ein oder beide Elternteile nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden und zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Der Elternbeitrag wird nach ihrer Leistungskraft berechnet.

► Art. 285 ZGB Beitrag der Eltern

  1. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

  2. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

  3. Er ist im Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.

► Art. 285a ZGB Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen

  1. Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

  2. Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

  3. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beiträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

Ist keine Einigung möglich, kann der berechnete Elternbeitrag auf dem zivilrechtlichen Weg eingefordert werden; vgl. Kapitel Zivilklage.