Verwandte

Sozialhilferechtlich sind die Regelungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) für Verwandte relevant, wenn sie in sogenannten günstigen Verhältnissen leben (= erhebliches Vermögen haben).

Die gesetzlich geregelte Verwandtenunterstützungspflicht geht von dem Grundgedanken aus, dass die Mitglieder einer Familie als Gemeinschaft sich gegenseitig Unterstützung zu leisten haben. Die Verwandtenunterstützungspflicht sieht grundsätzlich vor, dass Verwandte in der Reihenfolge der Erbberechtigung zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet sind. Jedoch nicht alle Verwandten, die nach Erbrecht in Frage kommen, gehören zu den unterstützungspflichtigen Verwandten in der Sozialhilfe. Geschwister, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie verschwägerte Personen sind nicht dazu verpflichtet; vgl. Kapitel Berechnungen, Verwandtenunterstützung.

Die SKOS erklärt in Kapitel D.4.3 Skos die Verwandtenunterstützung im Allgemeinen und informiert in einer Praxishilfe über die Berechnung der Verwandtenunterstützung.