Verwandte

Sozialhilferechtlich sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zur Verwandtenunterstützung relevant, sofern Verwandte in günstigen Verhältnissen leben, das heisst über erhebliches Vermögen verfügen.

Die gesetzlich verankerte Verwandtenunterstützungspflicht beruht auf dem Grundgedanken, dass Familienmitglieder einander innerhalb der familiären Gemeinschaft Beistand leisten. Grundsätzlich sind dabei Verwandte in der Reihenfolge der Erbberechtigung unterstützungspflichtig. Allerdings gelten im Sozialhilferecht nicht alle erbrechtlich relevanten Personen als unterstützungspflichtig: Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder sowie verschwägerte Personen sind davon ausgenommen; vgl. Kapitel Berechnungen, Verwandtenunterstützung.