Alleinerziehende und Verwandtenunterstützung

In Kapitel D.4.3 Erläuterungen a SKOS (Verwandtenunterstützung gemäss ZGB) wird festgehalten, dass Alleinerziehende gegenüber ihren Eltern keine Verwandtenunterstützung geltend machen können, wenn ihre wirtschaftliche Notlage auf eine durch Kinderbetreuung eingeschränkte Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist; vgl. Kapitel Alleinerziehende und Arbeit

Diese Regelung stützt sich auf folgende rechtliche Grundlage:

► Art. 329 Art. 1 ZGB Umfang und Geltendmachung des Anspruches

Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. 

1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.

Die Abklärung einer Verwandtenunterstützung ist dennoch vorzunehmen, da die Eltern der alleinerziehenden Person gegenüber deren Kinder unterstützungspflichtig sein können.

Alleinerziehende, die aufgrund der Betreuung eigener Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, haben keinen Anspruch auf Verwandtenunterstützung durch ihre Eltern, wohl aber für ihre Kinder.

URLs

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ZGB (Gesetz)

SKOS-Merkblatt

Berechnung der Verwandtenunterstützung

SKOS-Merkblatt 

Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Seite 3

SKOS-RL, Kapitel D.4.3

Verwandtenunterstützung

SKOS-RL, Kapitel D.4.3 Erläuterungen a

Verwandtenunterstützung gemäss ZGB