Art. 329 ZGB Umfang und Geltendmachung des Anspruchs

Umfang und Geltendmachung des Anspruchs ist im ZGB wie folgt geregelt:

► Art. 329 ZGB Umfang und Geltendmachung des Anspruches

  1. Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. 1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.

  2. Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderen Umständen als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.

  3. Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.

Das Vorgehen bei einer Abklärung ist im folgenden Kapitel erklärt.