ZUG Zuständigkeitsgesetz
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) wird umgangssprachlich auch als «Zuständigkeitsgesetz» bezeichnet, weil es die Zuständigkeit der Kantone für die Unterstützung bedürftiger Personen regelt. Darüber hinaus bestimmt das Gesetz, welcher Kanton Träger der Unterstützungskosten ist, wie im interkantonalen Bereich die Kostenrückerstattung erfolgt und in welcher Frist eine Forderung eines Kantons an einen anderen gestellt werden muss.
Im Zuständigkeitsgesetz sind die Kantone angesprochen. Nur bei der Begriffsdefinition der Bedürftigkeit wird Bezug auf den Wohnort genommen und darauf hingewiesen, dass die Vorschriften und Grundsätze am Unterstützungsort gelten.
Im Zuständigkeitsgesetz ist auch festgehalten, dass die zuständige Sozialbehörde zu bezeichnen ist. Die Kantone regeln die Organisation im Kanton in ihren Sozialhilfegesetzen. Die Gemeinden bestimmen, wie die Sozialbehörde gewählt respektive eingesetzt wird.
Für Zuständigkeitsfragen steht das kantonale Sozialhilfeorgan den Gemeinden beratend und vermittelnd zur Verfügung.
Konflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen betreffend Zuständigkeit können entweder über das zuständige kantonale Sozialhilfeorgan als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.