ZUG Zuständigkeitsgesetz
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) wird umgangssprachlich als «Zuständigkeitsgesetz» bezeichnet, da es insbesondere die Zuständigkeit der Kantone für die Unterstützung bedürftiger Personen regelt. Es legt zudem fest, welcher Kanton die Unterstützungskosten trägt, wie die interkantonale Kostenrückerstattung erfolgt und innert welcher Frist entsprechende Forderungen geltend zu machen sind.
Das Gesetz richtet sich in erster Linie an die Kantone. Lediglich bei der Definition der Bedürftigkeit wird auf den Wohnort Bezug genommen und festgehalten, dass die Vorschriften und Grundsätze am Unterstützungsort gelten.
Weiter schreibt das Gesetz vor, dass eine zuständige Sozialbehörde zu bezeichnen ist. Die Kantone regeln deren Organisation in ihren Sozialhilfegesetzen, während die Gemeinden bestimmen, wie die Sozialbehörde gewählt oder eingesetzt wird.
Ergänzungen
Für Zuständigkeitsfragen steht den Gemeinden das kantonale Sozialhilfeorgan beratend und vermittelnd zur Verfügung.
Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen können entweder über dieses Organ als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.
URLs
Rechtliches (Bundesgerichtsentscheide)
→ Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe
→ Zuständigkeitskonflikte in der Sozialhilfe
→ Beginn des Anspruchs auf Unterstützung
→ Hilfe in Notlagen
SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e
→ Örtliche Zuständigkeit