Art. 1 ZUG Zweck und Geltungsbereich

Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) regelt seinen Zweck und den Geltungsbereich.

Art. 1 ZUG Zweck und Geltungsbereich

  1. Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.

  2. Es regelt Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.

  3. Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen des Bundes.

Das bedeutet u.a.:

Das ZUG regelt im Wesentlichen Zuständigkeit und Kosten(ersatz)pflichten der Kantone, also wer die Sozialhilfeleistungen ausrichtet und zuletzt bezahlt.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Es ist immer ein Kanton für die Unterstützung und die Kosten zuständig.

Wer innerhalb des Kantons zuständig ist, bestimmt jeder Kanton für sein Hoheitsgebiet selbst.