Art. 10 ZUG Verbot der Abschiebung
Eine bedürftige Person darf nicht zum Wegzug gedrängt werden.
► Art. 10 ZUG Verbot der Abschiebung
Die Behörden dürfen einen Bedürftigen nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützung oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in seinem Interesse liegt.
Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
Bedürftige Menschen dürfen nicht zum Wegzug gedrängt oder gezwungen werden.
Verletzt ein Sozialhilfeorgan das Recht, bleibt es weiterhin kostenpflichtig, höchstens während fünf Jahren.
Ergänzungen
Für Zuständigkeitsfragen steht den Gemeinden das kantonale Sozialhilfeorgan beratend und vermittelnd zur Verfügung.
Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen können entweder über dieses Organ als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.
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