Art. 11 ZUG Aufenthalt

Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) besagt, dass alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, ein Recht auf Hilfe in Notlagen haben. Personen ohne Wohnort erhalten Hilfe am Aufenthaltsort.

Art. 11 ZUG Aufenthalt

  1. Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet.

  2. Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen anderen Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte.

Es gibt unterschiedliche Aufgaben für einen Aufenthaltskanton für die Personengruppen Schweizerinnen und Schweizer und für Ausländerinnen und Ausländer. Die Bestimmungen für Schweizerinnen und Schweizer sind in Art. 14 ZUG (Ersatzpflicht des Wohnkantons), diejenigen für Ausländerinnen und Ausländer in Art. 21 Abs. 2 ZUG (Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz) geregelt.

  • Der Aufenthaltsort ist der Ort, an dem sich eine Person tatsächlich aufhält.

  • Für Personen ohne Unterstützungswohnsitz oder ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes leistet der Aufenthaltskanton Hilfe in Notlagen.

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ZUG (Gesetz)

Rechtliches (Bundesgerichtsentscheide)

SKOS-Merkblatt

→ Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

→ Zuständigkeitskonflikte in der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel

→ Beginn des Anspruchs auf Unterstützung

SKOS-RL, Kapitel A.5

→ Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

→ Örtliche Zuständigkeit