Art. 11 ZUG Aufenthalt

Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) besagt, dass alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, ein Recht auf Hilfe in Notlagen haben. Personen ohne Wohnort erhalten Hilfe am Aufenthaltsort.

Art. 11 ZUG Aufenthalt

  1. Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet.

  2. Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen anderen Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte.

Es gibt unterschiedliche Aufgaben für einen Aufenthaltskanton für die Personengruppen Schweizerinnen und Schweizer und für Ausländerinnen und Ausländer. Die Bestimmungen für Schweizerinnen und Schweizer sind in Art. 14 ZUG (Ersatzpflicht des Wohnkantons), diejenigen für Ausländerinnen und Ausländer in Art. 21 Abs. 2 ZUG (Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz) geregelt.

Das bedeutet u.a.:

Der Aufenthaltsort ist der Ort, wo sich eine Person tatsächlich aufhält.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Für eine Person, die keinen Unterstützungswohnsitz hat oder sich nicht an ihrem Unterstützungswohnsitz aufhält, leistet der Aufenthaltskanton Hilfe in Notlagen.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die örtliche Zuständigkeit und erläutert in der Rubrik Rechtliches die Bundesgerichtsentscheide zum Thema Aufenthalt und erläutert, welche Gemeinde für die Kostenübernahme der Dauerplatzierungen zuständig ist und zum Vorgehen dauernder oder vorübergehender Fremdplatzierung bei Unterbringung in Schulheimen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Exkurs in die Vergangenheit: Bis ins Jahr 1992 war die Stadt Zürich wegen der Drogenszene stark gefordert. Bis zur Räumung des Platzspitz am 5. Februar 1992 wurden Beauftragte durch die Stadt Zürich dorthin entsandt. Sie wurden umgangssprachlich als «ZUG-Polizisten» bezeichnet, weil sie die Aufgabe hatten, Personen an ihren Wohnort zu entsenden, wenn diese nicht in der Stadt Zürich angemeldet waren und sich auf dem Platzspitz aufgehalten haben. Die betroffenen Personen erhielten bei Bedarf ein Bahnticket für ihre Rückreise an ihren Wohnort.