Art. 2 ZUG Bedürftigkeit

Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) enthält wichtige Begriffsdefinitionen, darunter auch jene der Bedürftigkeit.

Art. 2 ZUG Bedürftigkeit

  1. Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

  2. Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.

  • Bedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

  • Es gelten die Regelungen des jeweiligen Wohnorts.

  • Hilfe wird 

    vollumfänglich geleistet, wenn keine Mittel vorhanden sind,
    ergänzend, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen,
    und vorschussweise, wenn Mittel nicht rechtzeitig verfügbar sind.

Ergänzungen

Ergänzungen

In der Sozialhilfepraxis ist die Unterscheidung zwischen ergänzender, vollumfänglicher und vorschussweiser Unterstützung relevant, insbesondere bei Verrechnungen

Für vorschussweise erbrachte Leistungen gelten dabei andere Verrechnungsregeln als für die übrigen Unterstützungsarten.

URLs

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ZUG (Gesetz)

SKOS-Merkblatt

Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich

SKOS-Praxisbeispiel

Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?

SKOS-RL, Kapitel A.5

Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

Örtliche Zuständigkeit