Art. 2 ZUG Bedürftigkeit
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) enthält wichtige Begriffsdefinitionen, darunter auch jene der Bedürftigkeit.
► Art. 2 ZUG Bedürftigkeit
Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.
Bedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Es gelten die Regelungen des jeweiligen Wohnorts.
Hilfe wird
vollumfänglich geleistet, wenn keine Mittel vorhanden sind,
ergänzend, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen,
und vorschussweise, wenn Mittel nicht rechtzeitig verfügbar sind.
Ergänzungen
In der Sozialhilfepraxis ist die Unterscheidung zwischen ergänzender, vollumfänglicher und vorschussweiser Unterstützung relevant, insbesondere bei Verrechnungen.
Für vorschussweise erbrachte Leistungen gelten dabei andere Verrechnungsregeln als für die übrigen Unterstützungsarten.
URLs
Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe
Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich
Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?
Hilfe in Notlagen
SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e
Örtliche Zuständigkeit