Art. 2 ZUG Bedürftigkeit
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) enthält wichtige Begriffsdefinitionen. Beispielsweise den Begriff der Bedürftigkeit.
► Art. 2 ZUG Bedürftigkeit
Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.
Das bedeutet u.a.:
bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln aufkommen kann,
die Regelungen sind an jedem Wohnort unterschiedlich.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Hilfe wird vollumfänglich geleistet, wenn keine Mittel vorhanden sind,
sie wird ergänzend geleistet, wenn nicht genug Mittel vorhanden sind,
sie wird vorschussweise geleistet, wenn Mittel nicht rechtzeitig vorhanden sind.
Es gelten die Regeln am Wohnort.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf Unterstützung eintritt.
Ergänzungen
Nicht hinreichend bedeutet, dass eine Person ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig mit eigenen Mitteln finanzieren kann. Nicht rechtzeitig bedeutet, dass eine Person zwar grundsätzlich Mittel hat, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, diese aber noch nicht verfügbar sind.
In der Sozialhilfepraxis ist die Unterscheidung zwischen ergänzender respektive vollumfänglicher und vorschussweiser Unterstützung von Bedeutung, wenn es zu Verrechnungen kommt. Denn es gelten unterschiedliche Regelungen für Verrechnungen von vorschussweise erbrachten Leitungen und von anderen.