Art. 28 ff. ZUG Zuständigkeitsordnung (u.a. Abrechnungen)
Der Verkehr zwischen den Kantonen ist im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) ab Art. 28 geregelt. Er geht über die zuständigen kantonalen Amtsstelle nach Art. 29 Abs. 1 ZUG (Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung).
Für Zuständigkeit, Verfahren und Rechtspflege gelten folgende weitere Regelungen:
Ein beteiligter Kanton kann nach Art. 28 ZUG (Richtigstellung) eine Richtigstellung für Leistungen verlangen, die in den letzten 5 Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.
Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall nach Art. 30 ZUG (Unterstützungsanzeige) sobald als möglich anzeigen.
Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung. Für jeden Unterstützungsfall ist eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen beizulegen. Der rückerstattungspflichtige Kanton begleicht nach Art. 32 ZUG (Abrechnung) die Rechnung innert Monatsfrist.
Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnung nicht anerkennt, so muss er nach Art. 33 ZUG (Einsprache) binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angaben der Gründe Einsprache erheben.
Die kantonalen Sozialhilfeorgane stellt den Gemeinden Vorlagen für die Abrechnungen zur Verfügung; in der Regel über ihre Webseite zum Download.
Die SKOS informiert in einer Praxishilfe über negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich.