Art. 28 ff. ZUG Zuständigkeitsordnung (u.a. Abrechnungen)

Der Verkehr zwischen den Kantonen ist ZUG ab Art. 28 geregelt. Er erfolgt über die zuständige kantonale Amtsstelle nach Art. 29 Abs. 1 ZUG (Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung).

Für Zuständigkeit, Verfahren und Rechtspflege gelten folgende Bestimmungen:

  • Ein beteiligter Kanton kann nach Art. 28 ZUG (Richtigstellung) eine Richtigstellung für Leistungen verlangen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.

  • Der Aufenthaltskanton, der eine bedürftige Person im Notfall unterstützt und vom Wohnkanton die Kostenerstattung verlangt, muss diesen Unterstützungsfall nach Art. 30 ZUG (Unterstützungsanzeige) so rasch wie möglich melden.

  • Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals eine Sammelrechnung über die geschuldeten Unterstützungskosten. Für jeden Unterstützungsfall ist eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen beizulegen. Der rückerstattungspflichtige Kanton begleicht die Rechnung nach Art. 32 ZUG (Abrechnung) innerhalb eines Monats.

  • Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz, eine Richtigstellung oder die Abrechnung nicht anerkennt, hat er nach Art. 33 ZUG (Einsprache) innerhalb von 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache zu erheben.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die kantonalen Sozialhilfeorgane stellen den Gemeinden Vorlagen für die Abrechnung zur Verfügung, in der Regel über ihre Webseiten zum Download.

Für Zuständigkeitsfragen steht den Gemeinden das kantonale Sozialhilfeorgan beratend und vermittelnd zur Verfügung.

Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen können entweder über dieses Organ als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.

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