Art. 3 ZUG Unterstützungen
Unterstützungen werden nach kantonalem Recht ausgerichtet und nach den Bedürfnissen der Betroffenen berechnet. Es gibt jedoch Leistungen, die im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) von den Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sind. Die Kantone und Gemeinden haben diese Regelungen zu übernehmen.
Weil es sich bei den Leistungen nicht um Unterstützungen einer Sozialhilfe handelt, sind sie in der Regel von der Rückerstattungspflicht ausgeschlossen.
Das bedeutet: u.a.:
Leistungen, die nicht als Unterstützungen gelten, sind keine Sozialhilfeleistungen. Dazu gehören:
Sozialleistungen, z.B. Sozialversicherungsleistungen, individuelle Prämienverbilligung,
Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, z.B. Mindestbeitrag AHV (= NE-Beiträge)
Beiträge aus besonderen Hilfsfonds, z.B. Subvention für Kita-Kosten,
Aufwendungen für Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen; vgl. Kapitel Hilfe für Personen in Vollzugsmassnahmen (Haft)
Steuerschulden,
Beiträge für die unentgeltliche Prozessführung,
Bestattungskosten.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Unterstützungen nach Art. 3 ZUG dürfen grundsätzlich nicht zu Lasten des Sozialhilfebudgets abgerechnet werden
und unterstehen daher in der Regel nicht der Rückerstattungspflicht.
Die einzelnen Beispiele nach Art. 3 ZUG sind im Kapitel Keine Unterstützungen nach Art. 3 ZUG erklärt.
Ergänzungen
Beispielsweise ist nach diesem Artikel die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung keine Unterstützungsleistung. Die Bezahlung der Prämie ist von einem Sozialhilfeorgan jedoch sicherzustellen. Denn der Abschluss einer Krankenversicherung nach KVG ist in der Schweiz obligatorisch. Die Prämie ist daher Teil der medizinischen Grundversorgung.
Kosten für eine Krankenversicherung nach KVG, die nicht vollständig mit der individuellen Prämienverbilligung (IPV) abgedeckt werden, sind solange zu übernehmen, bis ein Wechsel in eine günstigere Variante möglich ist; vgl. Kapitel Krankenversicherung mit eingeschränkter Wahl. Der Differenzbetrag gehört nach Kapitel C.5 Erläuterungen b Skos (Prämienausgaben als Sozialhilfeleistungen) zur materiellen Grundsicherung und ist zu übernehmen.
Auch Nichterwerbstätigenbeiträge (= AHV-Mindestbeiträge) gelten nicht als Unterstützungen. Im Gegensatz zur Krankenpflegeversicherung nach KVG werden sie jedoch nicht in ein Bedarfsbudget aufgenommen, weil nicht jede unterstützte Person einen AHV-Mindestbeitrag bezahlen muss.
Stellen Integrationsanbietern die ausbezahlten Löhne inklusive Sozialversicherungsleistungen dem zuständigen Sozialhilfeorgan in Rechnung, sind die Sozialversicherungsleistungen getrennt von den Löhnen zu verbuchen. Denn sie gehören zu den Sozialleistungen und gelten demzufolge nicht als Unterstützungen.