Art. 3 ZUG Unterstützungen

Unterstützungen werden nach kantonalem Recht ausgerichtet und anhand der Bedürfnisse der Betroffenen berechnet. 

Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) schliesst jedoch bestimmte Leistungen von der Sozialhilfe aus. Diese Regelungen sind von den Kantonen und Gemeinden zu übernehmen.

Da es sich dabei nicht um Sozialhilfeleistungen handelt, unterliegen sie in der Regel keiner Rückerstattungspflicht.

Keine Sozialhilfeleistungen

  • Sozialleistungen, z. B. Sozialversicherungsleistungen und individuelle Prämienverbilligungen

  • Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, z. B. AHV-Mindestbeiträge (= NE-Beiträge)

  • Beiträge aus besonderen Hilfsfonds, z. B. Subventionen für Kita-Kosten

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen

  • Steuerschulden

  • Beiträge für unentgeltliche Rechtspflege

  • Bestattungskosten

Unterstützungen nach Art. 3 ZUG dürfen grundsätzlich nicht zulasten des Sozialhilfebudgets abgerechnet werden und unterliegen in der Regel nicht der Rückerstattungspflicht.

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ZUG (Gesetz)

SKOS-Merkblatt

Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich

SKOS-Praxisbeispiel

Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?

SKOS-RL, Kapitel A.5

Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

Örtliche Zuständigkeit