Art. 3 ZUG Unterstützungen
Unterstützungen werden nach kantonalem Recht ausgerichtet und anhand der Bedürfnisse der Betroffenen berechnet.
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) schliesst jedoch bestimmte Leistungen von der Sozialhilfe aus. Diese Regelungen sind von den Kantonen und Gemeinden zu übernehmen.
Da es sich dabei nicht um Sozialhilfeleistungen handelt, unterliegen sie in der Regel keiner Rückerstattungspflicht.
Keine Sozialhilfeleistungen
Sozialleistungen, z. B. Sozialversicherungsleistungen und individuelle Prämienverbilligungen
Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, z. B. AHV-Mindestbeiträge (= NE-Beiträge)
Beiträge aus besonderen Hilfsfonds, z. B. Subventionen für Kita-Kosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen
Steuerschulden
Beiträge für unentgeltliche Rechtspflege
Bestattungskosten
Unterstützungen nach Art. 3 ZUG dürfen grundsätzlich nicht zulasten des Sozialhilfebudgets abgerechnet werden und unterliegen in der Regel nicht der Rückerstattungspflicht.
URLs
Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe
Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich
Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?
Hilfe in Notlagen
SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e
Örtliche Zuständigkeit