Art. 4 ZUG im Spannungsfeld mit Art. 23 ff. ZGB (Wohnsitz)
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Abklärung des sozialhilferechtlichen Wohnsitzes immer dann, wenn dieser nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt.
Der Wohnsitz in der Sozialhilfe wird grundsätzlich unabhängig vom Wohnsitzbegriff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, Art. 23 ff. ZGB) bestimmt. So bleibt nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ein einmal begründeter Wohnsitz bestehen, bis ein neuer begründet wird. Demgegenüber sieht Art. 9 Abs. 1 ZUG (Unterstützungswohnsitz) vor, dass eine Person mit dem Wegzug ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verliert.
Die SKOS weist in ihren Richtlinien darauf hin, dass einzelne Kantone Sonderregelungen kennen oder den zivilrechtlichen Wohnsitz als massgebend erklären.
Ergänzungen
In der Sozialhilfepraxis kommt es vor, dass Personen bei der Einwohnerkontrolle abgewiesen werden, weil sie keine Wohnbestätigung vorlegen können und ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht glaubhaft machen. Sozialhilfeorgane haben sicherzustellen, dass diese Personen ihr Aufenthalts- oder Niederlassungsrecht uneingeschränkt ausüben kann.
In solchen Fällen ist eine Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle zur Klärung angezeigt, da unterschiedliche oder unvollständige Informationen vorliegen können.
Befindet sich die Person in einer Notlage, ist bis zur Klärung der Zuständigkeit Notfallhilfe zu prüfen, sofern sie dafür die Voraussetzungen erfüllt.
Für Zuständigkeitsfragen steht den Gemeinden das kantonale Sozialhilfeorgan beratend und vermittelnd zur Verfügung.
Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen können entweder über dieses Organ als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.
URLs
Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe
Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich
Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?
Hilfe in Notlagen
SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e
Örtliche Zuständigkeit