Art. 4 ZUG im Spannungsfeld mit Art. 23 ff. ZGB (Wohnsitz)
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Abklärung des sozialhilferechtlichen Wohnsitzes immer dann, wenn er nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt.
In der Sozialhilfe besteht die Definition des Wohnsitzes grundsätzlich unabhängig vom Wohnsitz gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ab Art. 23 ZGB. Beispielsweise ist in Art. 24 Abs. 1 ZGB (Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt) geregelt, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person so lange bestehen bleibt, bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes. In Art. 9 Abs. 1 ZUG (Unterstützungswohnsitz, Beendigung) ist jedoch festgelegt, dass eine Person mit Wegzug ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verliert.
Die SKOS erwähnt in ihren Richtlinien, dass einzelne Kantone Spezialregelungen haben oder den Wohnsitz gemäss Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) als massgebend erklären. Die örtliche Zuständigkeit ist in Kapitel C.2 Erläuterungen e Skos erklärt und in einer Praxishilfe.
Ergänzungen
In der Sozialhilfepraxis kommt es manchmal vor, dass eine Person bei einem Einwohnerdienst (=Einwohnerkontrolle) abgewiesen wird, weil sie keine Wohnbestätigung vorlegen kann und nicht glaubhaft macht, dass sie sich tatsächlich am Wohnort aufhält. Ersucht diese Person bei der Sozialhilfe gleichzeitig um Hilfe, muss das zuständige Sozialhilfeorgan dafür sorgen, dass die betroffenen Person ihr Aufenthalts- oder Niederlassungsrecht uneingeschränkt ausüben kann.
In einem solchen Fall ist eine Kontaktaufnahme für nähere Abklärungen mit dem Einwohnerdienst angezeigt. Denn es kommt vor, dass ein Einwohnerdienst nicht alle oder andere Informationen bekommen hat. Ist die Person in einer Notlage, ist bis zur Klärung der Zuständigkeit die Auszahlung einer Notfallhilfe oder Nothilfe zu gewährleisten, wenn sich die Person tatsächlich am angesprochenen Ort aufhält.
Für Zuständigkeitsfragen steht das kantonale Sozialhilfeorgan den Gemeinden beratend und vermittelnd zur Verfügung.
Konflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen betreffend Zuständigkeit können entweder über das zuständige kantonale Sozialhilfeorgan als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.