Art. 7 ZUG Minderjährige Kinder
In Artikel 7 ZUG regelt das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) den Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes. Infolge der Revision des Kindesunterhaltsrechts hat ein minderjähriges Kind seit 01. Januar 2017 nicht nur nach Art. 7 Abs. 3 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz, sondern auch immer dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, also nicht zusammenleben (Art. 7 Abs. 2 ZUG).
Ein wichtiger Grundsatz dieser Neuerung ist, dass jedes Kind Anspruch auf dieselben Leistungen hat, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Demzufolge hat das minderjährige Kind, das mit einem alleinerziehenden Elternteil lebt, einen eigenen Unterstützungswohnsitz.
Das bedeutet u.a.:
jedes Kind hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz,
jedes Kind hat Anspruch auf dieselbe Leistung, unabhängig vom Zivilstand der Eltern.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Ein Kind hat auch immer dann einen eigenen Unterstützungswohnsitz, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, also nicht zusammenleben, oder wenn es unter Vormundschaft steht.