Art. 7 ZUG Minderjährige Kinder

Art. 7 ZUG regelt den Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes. 

Seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 hat ein minderjähriges Kind nach diesem Artikel nicht nur einen eigenen Unterstützungswohnsitz, sondern auch dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben bzw. nicht zusammenleben.

Ziel dieser Regelung ist die Gleichbehandlung aller Kinder unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Entsprechend hat ein minderjähriges Kind, das mit einem alleinerziehenden Elternteil lebt, einen eigenen Unterstützungswohnsitz.

  • Jedes Kind hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz und Anspruch auf die gleichen Leistungen, unabhängig vom Zivilstand der Eltern.

  • Ein eigener Unterstützungswohnsitz besteht insbesondere dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, also nicht zusammenleben, oder wenn das Kind unter Vormundschaft steht.

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