Art. 9 ZUG Im Allgemeinen (Beendigung)

Eine Person kann nicht gleichzeitig zwei Unterstützungswohnsitze haben. Also wird ein bisheriger Unterstützungswohnsitz durch die Begründung eines neuen beendet.

Art. 9 ZUG Im Allgemeinen (Beendigung)

  1. Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz.

  2. Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.

  3. Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.

  • Mit dem Wegzug wird der bisherige Unterstützungswohnsitz beendet. 

  • Ist der Zeitpunkt des Wegzugs unklar, gilt das Datum der polizeilichen Abmeldung.

  • Jede Person hat stets nur einen Unterstützungswohnsitz.

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