Art. 9 ZUG Im Allgemeinen (Beendigung)

Ein einmal begründeter Wohnsitz kann auch wieder beendet werden.

Art. 9 ZUG Im Allgemeinen (Beendigung)

  1. Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz.

  2. Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.

  3. Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.

Das bedeutet: u.a.:

  • mit Wegzug wird der bisherige Unterstützungswohnsitz beendet,

  • ist der Zeitpunkt des Wegzugs unklar, gilt das Datum der polizeilichen Abmeldung.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Jede Person hat immer nur einen Unterstützungswohnsitz.

Ergänzungen

Ergänzungen

Eine Person kann nicht gleichzeitig zwei Unterstützungswohnsitze haben. Also wird ein bisheriger Unterstützungswohnsitz durch die Begründung eines neuen beendet. Ein Unterstützungswohnsitz kann auch durch blossen Umzug in eine andere Gemeinde im gleichen Kanton oder durch Wegzug aus dem Kanton beendet werden, weil die Absicht des dauernden Verbleibens aufgehoben ist und der Lebensmittelpunkt am neuen Wohnort besteht. 

Für Zuständigkeitsfragen steht das kantonale Sozialhilfeorgan den Gemeinden beratend und vermittelnd zur Verfügung.

Konflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen betreffend Zuständigkeit können entweder über das zuständige kantonale Sozialhilfeorgan als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.