Art. 20 ZUG Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz
Alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, haben nach Art. 12 BV ein Recht auf Hilfe in Notlagen.
► Art. 20 ZUG Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz
Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder die völkerrechtlichen Verträge vorsehen.
Ist ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so gilt Artikel 13 sinngemäss.
Das bedeutet u.a.:
Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt,
Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Aufenthaltskanton unterstützt, wenn sie ausserhalb ihres Wohnkantons in eine Notlage geraten.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Kommt ein Ausländer ausserhalb seines Wohnorts in eine Notlage, leistet der Kanton Hilfe, in dem sich diese Person tatsächlich aufhält und sorgt für die Rückkehr an den Wohnsitz.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die örtliche Zuständigkeit.