Art. 21 ZUG Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
Alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, haben nach Art. 12 BV ein Recht auf Hilfe in Notlagen.
► Art. 21 ZUG Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig.
Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitz- oder Heimatstaat, wenn nicht ein Arzt von der Reise abrät.
Das bedeutet u.a.:
Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz werden vom Aufenthaltskanton unterstützt.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Kommt ein Ausländer in eine Notlage und hat er keinen Wohnsitz in der Schweiz, leistet der Aufenthaltskanton Hilfe und sorgt für die Rückkehr in seinen Wohnsitz- oder Heimatstaat.
Haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz keine Mittel für die Rückkehr, klärt der Aufenthaltskanton die notwendigen Reisekosten für die Rückreise. Bei einer Heimschaffung kommt Art. 22 ZUG (Heimschaffung) zur Anwendung.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die örtliche Zuständigkeit.