Art. 23 ZUG Kostenersatz
Leistet der Aufenthaltskanton Hilfe in Not, hat der Wohnkanton die Kosten zu ersetzen.
► Art. 23 ZUG Kostenersatzpflicht
Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort.
Kostenersatzansprüche, die nach Staatsverträgen gegenüber dem Heimatstaat des Unterstützten bestehen, bleiben vorbehalten.
Als notwendig Leistungen werden diejenigen Kosten bezeichnet, die der Wohnkanton im Rahmen der materiellen Grundsicherung ebenfalls leisten würde.
Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. Entscheidend sind die Regelungen über den Dienstweg und die kantonale Zuständigkeitsordnung.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die negativen Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich.