Art. 24 ZUG Ersatz durch den Heimatstaat
► Art. 24 ZUG Ersatz durch den Heimatstaat
Für den Ersatz von Spital-, Heim- oder andere Pflegekosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.
► Art. 24 ZUG Ersatz durch den Heimatstaat
Für den Ersatz von Spital-, Heim- oder andere Pflegekosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.