Art. 12 ZUG Grundsatz (Zuständigkeit)
Gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) gilt interkantonal folgende Zuständigkeitsordnung:
► Art. 12 ZUG Grundsatz (Zuständigkeit)
Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton.
Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt.
Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde.
Bedürftige Schweizerinnen und Schweizer mit einem Unterstützungswohnsitz in der Schweiz erhalten demzufolge Unterstützungsleistungen von ihrem Wohnkanton. Nach Art. 2 Abs. 2 ZUG (Bedürftigkeit) werden die Unterstützungsleistungen nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen festgelegt. Hat eine Schweizerin oder ein Schweizer keinen Unterstützungswohnsitz, ist der Aufenthaltskanton für die Unterstützung zuständig. Hat eine Schweizerin oder ein Schweizer zwar einen Wohnsitz, kommt aber an einem anderen Ort in der Schweiz und tritt ein Notfall nach Sozialhilferecht ein, ist auch der Aufenthaltskanton (= der Ort des tatsächlichen Aufenthalts) für die Hilfe zuständig.
Die Hilfeleistungen des Aufenthaltskantons haben in gleichem Umfang zu erfolgen, wie wenn die bedürftige Person am Ort ihrer tatsächlichen Anwesenheit einen Unterstützungswohnsitz begründen würde.
Das bedeutet u.a.:
Schweizer Bürger (=Schweizerinnen und Schweizer) mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt,
Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Aufenthaltskanton unterstützt, wenn sie ausserhalb ihres Wohnkantons in eine Notlage geraten.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Kommt ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnorts in eine Notlage, leistet der Kanton Hilfe, indem sich die Personen tatsächlich aufhält.
Für Zuständigkeitsfragen steht das kantonale Sozialhilfeorgan den Gemeinden beratend und vermittelnd zur Verfügung.
Konflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen betreffend Zuständigkeit können entweder über das zuständige kantonale Sozialhilfeorgan als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.
In den SKOS-Richtlinien ist das Recht auf Hilfe in Notlagen in Kapitel A.5 Skos (Hilfe in Notlagen) erklärt; eine Praxishilfe erklärt die örtliche Zuständigkeit.