Art. 13 ZUG Notfälle
Der Aufenthaltskanton leistet in einem Notfall sofortige Hilfe. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine bedürftige Person mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft im Kanton Zürich in eine Notlage gerät und nicht sofort an ihren Wohnort zurückreisen kann.
► Art. 13 ZUG Notfälle
Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten.
Diese Regelung gewährleistet, dass Schweizerinnen und Schweizer in Not Hilfe erhalten, wenn sie sich nicht im Wohnkanton aufhalten. Die sofortige Hilfe ist zu leisten, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, sofort an den Wohnort zurückzureisen oder die Kosten für eine sofortige Rückreise nicht verfügbar hat. In einem solchen Fall können die notwendigen Lebensunterhaltskosten sowie die Kosten für die Rückreise an den Wohnort vergütet werden.
Das bedeutet u.a.:
Schweizerinnen und Schweizer werden vom Aufenthaltskanton unterstützt, wenn sie ausserhalb ihres Wohnkantons an einem anderen Ort in der Schweiz in eine Notlage geraten.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Der Aufenthaltskanton leistet in Notfällen sofortige Hilfe.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht.