Aufschiebende Wirkung

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass eine Sozialbehörde eine Entscheidung (Verfügung/Beschluss) nach Einreichung eines Rechtsmittels nicht vollstrecken kann, solange die aufschiebende Wirkung besteht. Der Zustand vor Erlass der Entscheidung bleibt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestehen. Erst dessen Ausgang entscheidet darüber, ob die Entscheidung umgesetzt werden kann.

Die aufschiebende Wirkung schützt betroffene Personen davor, vor der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Entscheidung Nachteile zu erleiden. Gleichzeitig kann sie dazu führen, dass berechtigte Massnahmen verzögert werden.

Daraus entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem Schutz unterstützter Personen vor ungerechtfertigten Entscheiden und dem Auftrag der Behörden, berechtigte Interessen durchzusetzen. Deshalb bestehen gesetzliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann.

Auf Bundesebene regelt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) das Verwaltungsverfahren. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VwVG gilt es für Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden zu erledigen sind. Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden, sofern die Verfügung keine Geldleistung betrifft.

Auf kantonaler Ebene wird das Verwaltungshandeln durch die Verwaltungsrechtspflegegesetze geregelt; vgl. Kapitel Rechtskraft einer Verfügung, Berechnung der Fristen

Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann. Voraussetzung sind überzeugende Gründe, etwa sachliche oder zeitliche Dringlichkeit. Der Entzug kann zudem der Gefahrenabwehr oder der Verhinderung missbräuchlicher Sozialhilfeleistungen dienen. Auch der gesetzliche Auftrag zur Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit soll gewährleistet bleiben.

Vor Erlass einer Entscheidung ist deshalb zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Dies beeinflusst insbesondere den Beginn einer Massnahme. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist in der Entscheidung ausdrücklich als Beschlusspunkt aufzunehmen.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein. Welche Entscheide davon betroffen sein können, regeln die Kantone in ihren Gesetzen.