Aufschiebende Wirkung
Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass eine Sozialbehörde mit Einreichung eines Rechtsmittels eine erlassene Entscheidung nicht vollstrecken kann, solange sie aufschiebende Wirkung hat. Der Zustand vor Erlass einer Entscheidung wird aufrechterhalten, bis das Beschwerdeverfahren beendet ist. Erst der Ausgang des Verfahrens entscheidet, ob der Entscheid umgesetzt werden kann.
Durch die aufschiebende Wirkung kommt betroffenen Personen ein Schutz zu, damit sie vor Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Entscheids keine Nachteile erfahren. Andererseits ist es ihnen möglich, ein schutzwürdiges Interesse zu verlängern, und so berechtigte Nachteile aufzuschieben.
Aus den beiden Interessen, dem Erhalt eines Schutzes für unterstützte Personen vor ungerechtfertigten Entscheiden und dem Auftrag einer Behörde, ein schutzwürdiges Interesse durchzusetzen, können sich Spannungsfelder ergeben. Daher gibt es Regeln, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung bei Erlass einer Entscheidung entzogen werden kann.
Auf Bundesebene ist das Verwaltungsverfahren im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren zu finden (VwVG). Dieses Gesetz findet nach Art. 1 Abs. 1 VwVG (Geltungsbereich) Anwendung bei Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. In Art. 55 Abs. 2 VwVG (Aufschiebende Wirkung) ist festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann, wenn die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat.
Auf kantonaler Ebene wird das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsrechtspflegegesetze geregelt; vgl. Kapitel Rechtskraft einer Verfügung, Berechnung der Fristen. Die Kantone entscheiden, unter welchen Voraussetzungen einem Erlass die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann. Es müssen überzeugende Gründe, beispielsweise eine sachliche oder zeitliche Dringlichkeit vorliegen, die den Entzug einer aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Auch kann sie der Abwendung einer Gefahr dienen oder einem missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen entgegenwirken. Der gesetzliche Grundauftrag zur Förderung resp. der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit soll weiter erfüllbar sein.
Ob ein Entzug einer aufschiebenden Wirkung in einem Kanton möglich ist und unter welchen Voraussetzungen, ist vor Erlass einer Entscheidung zu prüfen. Denn sie hat Einfluss auf das Datum des Beginns einer Massnahme. Der Entzug einer aufschiebenden Wirkung ist in einer Entscheidung als Beschlusspunkt aufzunehmen.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein. Die Kantone legen in ihren Gesetzen fest, welchen Entscheiden die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann.
Unterstützten Personen kann die allgemeine Information Rechtspflege und Beschwerdeverfahren erläutert und abgegeben werden.