Rechtsmittelinstanz
Die Bundesverfassung garantiert in Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) den Betroffenen das Recht, mindestens einmal durch eine richterliche Behörde beurteilt zu werden.
Weil die Sozialbehörde keine Gerichtsinstanz ist, muss sie in ihre Entscheidung (Verfügung/Beschluss) das Gericht bezeichnen, bei der gegen den Entscheid einer Sozialbehörde Beschwerde erhoben werden kann, auch über die Frist und die weiteren Bedingungen.
Die zuständigen Beschwerdeinstanzen unterscheiden sich je nach Kanton und sind in den kantonalen Verfahrensgesetzen geregelt.