Rechtsmittelschrift

Die Rechtsmittelschrift muss die Begehren, dessen Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der rechtsmittelführende Person oder die Vertretung enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die rechtsmittelführenden Person oder ihre Vertretung Zugriff auf sie haben. 

Genügt die Rechtsmittelschrift den Anforderungen nicht, mangelt es dem Begehren oder deren Begründung Klarheit oder stellt sich die Rechtsmittelschrift als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Rechtsmittelinstanz der rechtsmittelführenden Person oder ihrer Vertretung eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Die Mitteilung darüber ist mit der Androhung zu verbinden, dass aufgrund der Akten entschieden wird, wenn die Nachfrist ungenutzt verstreicht, oder dass auf die Rechtsmittelschrift nicht eingetreten wird, wenn bis zum Ablauf der Frist nicht alle erforderlichen Begehren, Begründungen oder Unterschriften eingereicht werden.

Unterstützten Personen kann die allgemeine Information Rechtspflege und Beschwerdeverfahren erläutert und abgegeben werden.