Abgabe von Unterlagen

Stellt eine Person Antrag auf Hilfe, erhält sie Unterlagen, die sie ausfüllen, unterschreiben und abgeben muss.

Je nach Gemeinde sind die Unterlagen unterschiedlich umfassend. Sozialhilfeorgane müssen Art, Form, Umfang und Inhalt der Dokumente so ausgestalten, dass sie von antragstellenden Personen zu bewältigen sind. 

Die Verfahrensrechte nach Art. 29 Abs. 1 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) garantieren jeder Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Beurteilung innert angemessener Frist. Der Zugang zur Sozialhilfe darf nicht aufgrund zu hoher administrativer Hürden scheitern oder sich verzögern. Die Abgabe von standardisierten Unterlagen unterstützen die Gleichbehandlung aller antragstellenden Personen.

Es ist zu empfehlen, das Antragsformular kurz zu halten und je nach Sachverhalt mit abgestimmten Formularen zu ergänzen. Ein Sammlung von umfassenden Daten gibt keine Rechtssicherheit, wenn sie nicht kontrolliert und gezielt eingesetzt ist. Im persönlichen Abklärungsgespräch wird auf die Angaben vertieft eingegangen, Ergänzungen sind möglich. 

Es ist wichtig für das Verfahren, Abgabe und Erhalt von Unterlagen mit Datum aktenkundig zu machen. Denn es ist zu beweisen, ab welchem Zeitpunkt eine Person Anspruch auf Hilfe hat und wann und in welcher Form sie zum Handeln aufgefordert wurde. 

In Gemeinden, wo die antragstellenden Personen die Antragsformulare nicht persönlich abgeben, ist zu empfehlen, eine Eingangsbestätigung ihres Antrags an sie zu übermitteln; vgl. Kapitel Informationspflicht.

In dieser Handlungshilfe sind die standardisierten Antragsdokumente hinterlegt, die alle unterstützten Personen erhalten. Es gibt weitere Dokumente, die u.a. bei den Formularen, Fragebogen, Informationen und Merkblätter abgelegt sind oder beim dazugehörigen Kapitel. Beispielsweise ist das Antragsformular für Personen in Haft in Kapitel Hilfe für Personen in einer Vollzugsmassnahme (Haft) abgelegt. 

In der Rubrik Vorlagen A-Z sind alle Unterlagen gesammelt abgelegt. 

Mindestens abzugeben sind:

  • Antrag auf Sozialhilfe

  • Unterlagenliste

  • Merkblatt über Rechte und Pflichten

  • Informationen zum Sozialhilfebezug 

Ergänzungen

Ergänzungen

In einigen Gemeinden erscheinen antragstellende Personen persönlich und erhalten die Unterlagen in einem Gespräch ausgehändigt. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die zuständige Fachperson der Sozialhilfe feststellen kann, ob eine Person bei der Beschaffung von Unterlagen Hilfeleistungen benötigt. Es können auch erste Ziele vereinbart werden und, je nach Lebenssituation, weitere Unterlagen abgegeben oder eingefordert werden, beispielsweise Formulare für den Nachweis der Arbeitssuchbemühungen. Eine arbeitssuchende Person kann direkt an das Regionale Arbeitsvermittlungzentrum RAV und an die Arbeitslosenkasse vermittelt werden.

In anderen Gemeinden haben antragstellende Personen via Webseite Zugang zu Anmeldeunterlagen und sprechen für die Entgegennahme der Antragsdokumente nicht persönlich vor.