Abklärung der Verhältnisse
Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung der betroffenen Personen und die Prüfung ihrer Unterlagen.
Die Sozialhilfeorgane können sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen. Involvierte Ämter wie Einwohnerdienste, Steuerverwaltungen und Sozialversicherungsanstalten sind im Rahmen der Amtshilfe verpflichtet, Daten weiterzugeben und sich gegenseitig über relevante Veränderungen zu informieren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist.
Soweit kein direkter Datenaustausch auf gesetzlicher Grundlage möglich ist, sind Auskünfte und Akteneinsicht mittels Vollmacht sicherzustellen.
Gemäss Kapitel A.4.1 Abs. 5 SKOS (Auskunfts- und Meldepflicht) sind insbesondere in folgenden Bereichen Abklärungen vorzunehmen bzw. sind die betroffenen Personen zur Auskunft verpflichtet und haben Änderungen ihrer Verhältnisse zu melden:
Erforderliche Angaben
Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Familien- und Wohnverhältnissen
Arbeitssituation
Gesundheitszustand
finanziellen Verpflichtungen
Informationen für die Ziel- und Bedarfsberechnung
Ergänzungen
Die Abklärung der Verhältnisse bei Aufnahme in die Sozialhilfe sowie während des laufenden Bezugs erfolgt in den Gemeinden unterschiedlich. So verlangen einzelne Dienste bei der Antragstellung Kontoauszüge für 12 Monate, andere für 6 oder 3.
Auch während des Bezugs variieren die Anforderungen: In einigen Diensten müssen unterstützte Personen ihre Kontoauszüge monatlich einreichen, in anderen in längeren Intervallen.
Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung regelt die Sozialbehörde die Einzelheiten in ihrem Handbuch. Bestehen übergeordnete Vorgaben, kann sie im Handbuch entsprechend darauf verweisen.