Abklärung der Verhältnisse
Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragen der betroffenen Personen und Prüfen ihrer Unterlagen; vgl. Kapitel Informationspflicht, Briefe für KL im Verfahren.
Die Sozialhilfeorgane können sich auf Erhebungen von anderen Stellen stützen. Die involvierten Ämter, beispielsweise Einwohnerdienste, Steuerverwaltungen und Sozialversicherungsanstalten, sind im Rahmen der Amtshilfe verpflichtet, Daten weiterzugeben und sich gegenseitig über Veränderungen zu informieren, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend notwendig ist.
Auskunftserteilung und Akteneinsicht sind mit Entbindung von der Schweigepflicht oder Vollmacht für Akteneinsicht der betroffenen Personen sicherzustellen, wo die gesetzlichen Grundlagen keinen direkten Austausch erlauben.
Nach Kapitel A.4.1 Abs. 5 Skos (Auskunfts- und Meldepflicht) sind insbesondere in folgenden Bereichen Abklärungen zu treffen resp. haben Betroffene Auskunft zu erteilen und bei Veränderung der Verhältnisse Meldung zu machen:
Abzufragen sind u.a.:
Einkommens- und Vermögenverhältnisse
Familienverhältnisse
Anzahl Personen in einem Haushalt
Wohn- und Lebensform
Einnahmen und Ausgaben
Verpflichtungen gegenüber Dritten
vorhandene Rechtsansprüchen
gesundheitliche Situation und Massnahmen
beantragten Hilfeleistungen
Ergänzungen
Die Abklärung der Verhältnisse bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung und während dem laufenden Sozialhilfebezug gehen in den Sozialen Diensten unterschiedlich weit. Beispielsweise verlangen einige Soziale Dienste bei Antragstellung die Kontoauszüge zwölf Monate zurück, andere sechs oder drei Monate. Während dem laufenden Sozialhilfebezug haben unterstützte Personen in einigen Sozialen Diensten die Kontoauszüge monatlich vorzulegen, in anderen Diensten quartalsweise oder jährlich.
Damit die Abklärungen stets lückenlos vollzogen werden, sind standardisierte Formulare hilfreich. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Dokumenten sind von allen erwachsenen Personen zu unterschreiben. Die Angaben sind vom zuständigen Sozialhilfeorgan zu überprüfen, soweit die Beweise über die Angaben den Dokumenten nicht beigelegt sind.
Damit alle Personen gleichbehandelt werden, regelt die Sozialbehörde in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.