Erstellen eines Bedarfsbudgets

Das Bedarfsbudget ist mit den antragstellenden Personen zu besprechen. In der Regel müssen sie es auch unterschreiben. Ändert sich das Bedarfsbudget, ist ein neues zu erstellen. Der aktuelle Bedarf wird in einer Entscheidung (Verfügung/Beschluss) erkennbar gemacht.

In einem Bedarfsbudget werden die wiederkehrenden Leistungen aufgenommen. Fallen einmalige Leistungen an, werden sie in der monatlichen Auszahlung berücksichtigt.

Im Bedarfsbudget wird erkennbar gemacht, in welcher Form die Leistungen vergütet werden, beispielsweise mittels Überweisung an die unterstützte Person oder durch Kostengutsprachen und Direktzahlung an die Begünstigten. 

Die SKOS stellt zwei Budgetvorlagen in ihren Praxishilfen zur Verfügung. Zum einen eine Excel-Tabelle für das SKOS-Budget (= Berechnung für die unterstützten Personen), das in Kapitel C.2 (Anspruchsvoraussetzungen) in den Praxishilfen abgelegt ist und zum anderen das erweiterte SKOS-Budget (= Berechnung der Elternbeiträge, Konkubinatsbeitrag und Entschädigungen für die Haushaltsführung). Weitere Berechnungen vgl. Kapitel Budgets und Berechnungen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Es ist zu empfehlen, in einem Bedarfsbudget auch diejenigen Leistungen zu erwähnen, die noch in Abklärung sind. Diese Positionen sind nicht mit einem Betrag zu beziffern, sondern als Leistungen «in Abklärung» erkennbar zu machen. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass die Abklärungen nicht vergessen gehen und für die unterstützte Person erkennbar ist, dass die Leistungen eingefordert werden. 

Es ist nicht erforderlich, ein Bedarfsbudget unterschreiben zu lassen, wenn es Teil einer Entscheidung (Verfügung/Beschluss) ist. Das Budget ist aber immer vorab zu besprechen, damit gerechtfertigte Einwände, die eine Korrektur notwendig machen, nicht erst auf dem Beschwerdeweg zu erledigen sind.