Prüfung der Bedürftigkeit
Liegen die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung einer Bedürftigkeit vor, wird die Berechnung der materiellen Hilfe vorgenommen. Nach Art. 2 Abs. 2 ZUG (Bedürftigkeit) wird die Bedürftigkeit nach dem am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.
Zunächst wird geprüft, ob die antragstellenden Personen noch genug eigene Mittel (= Einnahmen und Vermögen) haben, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. In den meisten Kantonen gelten Freibeträge bei Aufnahme in Unterstützung. Wird die Obergrenze des Freibetrags überschritten, ist der übersteigende Betrag für den Lebensunterhalt zu verwenden. Ist er erheblich, tritt die Bedürftigkeit noch nicht ein. Ist er gering und kann mit dem Betrag die Ausgaben für den Folgemonat nicht vollständig gedeckt werden, wird der Bedarf berechnet. Der übersteigende Betrag ist als Einnahme an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen.
Nach Vorgaben Kapitel C.2 Erläuterungen c Skos (Budgetberechnung) werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, ist davon auszugehen, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, und es sind nähere Abklärungen vorzunehmen.
Damit die Ausgabepositionen bestimmt werden können, sind u.a. die Wohn- und Lebensform und Personengruppe der antragstellenden Personen festzustellen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ist je nach Lebensform, die Wohnkosten je nach Wohnform und Wohnort unterschiedlich hoch. Auch gibt es für bestimmte Personengruppen, beispielsweise obdachlose Menschen oder junge Erwachsene, andere Unterstützungsansätze und weitere Regelungen.
Das Bedarfsbudget der materiellen Grundsicherung beinhaltet mindestens folgende Positionen:
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
Wohnkosten
Krankenkassenprämie KVG abzüglich IPV
wiederkehrende situationsbedingte Leistungen
- Einnahmen
In den Skos-Richtlinien ist in Kapitel C.2 Abs. 3 Skos (Anspruchsvoraussetzungen) und D.2 Erläuterungen c (EFB und Schwelleneffekte) empfohlen, bei der materiellen Grundsicherung situationsbedingte Auslagen (SIL), beispielsweise Einkommensfreibetrag (EFB) und Integrationszulage (IZU), zu berücksichtigen um Schwelleneffekte zu vermeiden. Ausschlaggebend ist das kantonale Recht.