Prüfung der Bedürftigkeit
Liegen die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit vor, wird die materielle Hilfe berechnet. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZUG wird die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.
Zunächst ist zu prüfen, ob die antragstellenden Personen über genügend Mittel (= Einnahmen und Vermögen) verfügen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. In den meisten Kantonen gelten bei Eintritt in die Unterstützung Freibeträge.
Wird dieser überschritten, ist er für den Lebensunterhalt zu verwenden. Ist er erheblich, liegt noch keine Bedürftigkeit vor.