Prüfung der Ortsanwesenheit
Sozialhilfebezug setzt Ortsanwesenheit voraus; vgl. Kapitel Ortsanwesenheitspflicht.
Ein Sozialhilfeorgan darf nach Kapitel A.4.1 Erläuterungen b Skos (Vertretung im Verfahren) verlangen, dass eine Person zur Abklärung eines Sachverhalts persönlich erscheint, sofern keine besonderen Gründe eine Vertretung notwendig machen. Dies gilt sowohl für die Abklärungsphase bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung als auch während dem laufenden Sozialhilfebezug.
Persönliche Hilfe ist nur möglich, wenn eine Person auch anwesend ist an notwenigen Massnahmen teilnimmt.
Durch persönliches Vorsprechen wird die Ortsanwesenheit regelmässig überprüft.
Für Personen, die beispielsweise wegen Alter oder Krankheit nicht an persönlichen Gesprächen teilnehmen können, sind besondere Regelungen zu treffen. Das gilt auch für Personen, die sich in stationären Einrichtungen aufhalten oder aus anderen Gründen nicht persönlich erscheinen können.
Ergänzungen
Manchmal kommt es vor, dass eine betroffene Person ein Arztzeugnis vorlegt, das die Zumutbarkeit von persönlichem Erscheinen in den Sozialen Diensten verneint. Geht die Person gleichzeitig regelmässig zu Arzt- und Therapieterminen, ist der Beweis erbracht, dass sie das Haus verlassen und eine Wegstrecke zurücklegen kann. In einem solchen Fall ist bei der Ärzteschaft ein Arztbericht mit Angaben zu den näheren Gründen zu verlangen.
Für Ortsabwesenheiten gelten besondere Bestimmungen, beispielsweise für Abwesenheiten aufgrund von Ferien, Erholungsaufenthalt oder für einen Sonderzweck.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.