Prüfung einer Weiterführung
Sozialhilfeorgane legen die Intervalle fest, in denen der Bedarf an einer Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe überprüft wird. Vorgaben in den kantonalen Rechtsgrundlagen sind zu beachten.
Beispielsweise legt die Sozialhilfeverordnung im Kanton Zürich in § 33 SHV (Überprüfung) fest, dass die Fürsorgebehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle überprüft; vgl. Kapitel Verfügung auf Weiterführung.
Unterstützte Personen werden zur aktuellen Sachverhaltsabklärung aufgefordert sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Beurteilung einer weiterführenden Unterstützung eingeladen.
Das weisungsbefugte Sozialhilfeorgan legt u.a. fest, welche Unterlagen einem Antrag auf Weiterführung beizulegen sind. Auch regelt es, ob und wie lange die fallführende Person vor Entscheidung auf Weiterführung die wirtschaftliche Hilfe weiter ausrichten kann; vgl. Kapitel Auszahlungskompetenz bei [= (Wieder-)Aufnahme].