Fristen eines Verfahrens
Eine Abklärung innert Frist ist garantiert, wenn Sozialhilfeorgane ihre Abklärung ab Vorlage eines Antrags auf Sozialhilfe, ohne Verzug durchführen.
Ein Antrag auf Sozialhilfe muss von einer betroffenen Person nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. In Kapitel A.2 Abs. 2 Skos (Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) ist aber geregelt, dass die Beurteilung eines Gesuchs nicht verzögert und das Erlassen einer Entscheidung nicht verweigert oder unterlassen werden darf.
Eine Person entscheidet selbst, ab wann sie Antrag stellt. Holt sie die Anmeldeunterlagen ab oder bezieht sie diese auf andere Weise, löst sie dadurch noch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen aus, weil sie den Nachweis einer Notlage noch nicht erbringt. Legt sie ihren Antrag jedoch vor und beweist sie dadurch ihre Notlage, ist das Verwaltungsverfahren eröffnet und die Sozialhilfeorgane sind an Fristen gebunden; sie müssen handeln.
Anders verhält es sich, wenn das Sozialhilfeorgan Kenntnis von einer Notlage hat. Dann muss das zuständige Sozialhilfeorgan den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und aktiv werden, auch ohne dass ein Antrag vorliegt; vgl. Kapitel Verfahrensgrundsätze und Abklärungsgrundsatz.
Entscheidend für die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens ist nicht die Vorlage eines Antrags auf Hilfe, sondern die Kenntnis über eine Notlage.
Ein Antrag ist innert angemessener Frist zu beurteilen. Angemessen ist die Frist, wenn das zuständige Sozialhilfeorgan ab Kenntnis einer Notlage handelt.
Ergänzungen
Eine Person ist nach Möglichkeit darauf hinzuweisen, dass die Eingabe ihres Antrags entscheidend für den Beginn eines Verwaltungsverfahrens ist. Denn es ist grundsätzlich nicht möglich, ein Gesuch auf Rückwirkung zu stellen.
Ist es einer Person möglich, einen Antrag vorzulegen, wird dies auch erwartet. Liegen die notwendigen Unterlagen vor, muss das zuständige Sozialhilfeorgan handeln und den Zeitpunkt des Eintretens der Notlage bestimmen. Es kann sein, dass eine Notlage sofort eintritt und sofortige Hilfe notwendig ist. Es kann auch ein, dass sich eine Person früh genug bei der Sozialhilfestelle meldet und erst zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe benötigt. Daher ist es wichtig, zeitnah eine Beurteilung über den Eintritt der Hilfe vorzunehmen.
Ein Antrag darf weder ausdrücklich verweigert noch eine Beurteilung stillschweigend unterlassen werden. Es ist auch nicht möglich, das Verfahren zu verzögern. Ist eine Beurteilung nicht sofort möglich, beispielsweise weil wichtige Information fehlen und die Unterlagen nicht vollständig vorliegen, ergeht ein nachverfolgbares Schreiben an die antragstellende Person, das über die fehlenden Informationen und Dokumente informiert. Das Schreiben enthält eine Frist zum Einreichen des Versäumten und weist darauf hin, dass bei Fristende nach Aktenlage über den Antrag entschieden wird; vgl. Kapitel Prüfung von fehlenden Unterlagen, Mahnung.