Fristen eines Verfahrens

Eine fristgerechte Abklärung, auf die antragstellende Personen nach Art. 29 Abs. 1 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) einen Anspruch haben ist gewährleistet, wenn die Sozialhilfeorgane nach Eingang eines Gesuchs um Sozialhilfe unverzüglich tätig werden.

Ein Sozialhilfeantrag unterliegt grundsätzlich keiner festen Einreichungsfrist. Gemäss SKOS-RL darf die Behandlung eines Gesuchs jedoch weder verzögert noch verweigert werden.

Die betroffene Person entscheidet selbst, wann sie einen Antrag stellt. Die blosse Abholung oder Beschaffung von Anmeldeunterlagen begründet noch keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da damit die Notlage nicht nachgewiesen ist. Mit der Einreichung eines Gesuchs und dem Nachweis der Notlage wird hingegen das Verwaltungsverfahren ausgelöst.

Anders verhält es sich, wenn die Sozialhilfeorgane von einer möglichen Notlage Kenntnis haben. In diesem Fall sind sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und auch ohne formelles Gesuch tätig zu werden; vgl. Abklärungsgrundsatz und Verfahrensgrundsätze.

  • Für die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens ist nicht die Einreichung eines Gesuchs um Hilfe entscheidend, sondern die Kenntnis einer Notlage.

  • Ein Antrag ist innert angemessener Frist zu behandeln. Diese gilt als gewahrt, wenn das zuständige Sozialhilfeorgan nach Kenntnis der Notlage tätig wird.