Verfahrensgarantien

In der Bundesverfassung (BV) sind die Verfahrensrechte auf Bundesebene garantiert.

Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien

  1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 

  2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

  3. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Verfahrensrechte gelten für sämtliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren. 

Aus der Rechtsweggarantie ergibt sich ein Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in einem Verfahren.

Art. 29a BV Rechtsweggarantie

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

Die Rechtsweggarantie gewährleistet jeder Person das Recht auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Eine Sozialbehörde ist keine richterliche Behörde. Ein rein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren erfüllt dieses Erfordernis nicht. Wird eine Verfügung durch eine Sozialbehörde erlassen, ist deshalb stets die richterliche Behörde zu bezeichnen, bei der Beschwerde erhoben werden kann.

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SKOS-Merkblatt 

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen f

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Erläuterungen e

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 1

Sozalhilfeorgane (sorgen für die Gewährleistung der Verfahrensgarantien; es sind dies):

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 2

Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 3

Verhältnismässigkeit

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 4

Ausübung des Ermessens

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 5

Rechts- und Handlungsfähigkeit

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 6 und 7

Schutz der Rechte im Verfahren

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 8

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