Verfahrensgarantien
In der Bundesverfassung (BV) sind die Verfahrensrechte auf Bundesebene garantiert.
► Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Verfahrensrechte gelten für sämtliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Aus der Rechtsweggarantie ergibt sich ein Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in einem Verfahren.
► Art. 29a BV Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Die Rechtsweggarantie gewährleistet jeder Person das Recht auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Eine Sozialbehörde ist keine richterliche Behörde. Ein rein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren erfüllt dieses Erfordernis nicht. Wird eine Verfügung durch eine Sozialbehörde erlassen, ist deshalb stets die richterliche Behörde zu bezeichnen, bei der Beschwerde erhoben werden kann.
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Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe
SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen f
Rechtliches Gehör und Akteneinsicht
SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Erläuterungen e
Rechtliches Gehör und Akteneinsicht
Sozalhilfeorgane (sorgen für die Gewährleistung der Verfahrensgarantien; es sind dies):
Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Verhältnismässigkeit
Ausübung des Ermessens
Rechts- und Handlungsfähigkeit
SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 6 und 7
Schutz der Rechte im Verfahren
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