Verfahrensgarantien

In der Bundesverfassung (BV) sind die Verfahrensrechte auf Bundesebene garantiert.

Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien

  1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 

  2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

  3. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Verfahrensrechte gelten für sämtliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren. 

Aus der Rechtsweggarantie ergibt sich ein Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in einem Verfahren.

Art. 29a BV Rechtsweggarantie

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

Die Rechtsweggarantie regelt, dass jede Person Anspruch auf Beurteilung einer richterlichen Behörde hat. Eine Sozialbehörde ist keine richterliche Behörde. Ein rein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren erfüllt das Recht der Anhörung vor einer richterlichen Behörde daher nicht. Bei Erlass einer Verfügung durch die Sozialbehörde ist darum immer die richterliche Behörde zu bezeichnen, die Adressat für die Beurteilung einer Beschwerde ist.