Anspruch auf Schutz der persönlichen Daten
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) sowie die zugehörige Verordnung (DSV) und die Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) regeln auf Bundesebene den Datenschutz für private Personen und Bundesorgane; vgl. Kapitel Anspruch auf Verschwiegenheit, DSG Datenschutzgesetz und Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht.
Informationen zum Datenschutz auf Bundesebene stellt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) auf seiner Website bereit.
Die Datenbearbeitung durch kantonale und kommunale Organe unterliegt dem kantonalen Recht. Die kantonalen Datenschutzbehörden setzen Datenschutzbeauftragte ein, die die Gemeinden beratend unterstützen.
Im Rahmen der Sozialhilfe sowie zur Abklärung eines Anspruchs werden verschiedene Daten anhand mündlicher Angaben und Dokumente erhoben; vgl. Kapitel Abklärung der Verhältnisse.
Personendaten dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen erhoben, bearbeitet und weitergegeben werden.
Es dürfen stets nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen Daten erhoben werden. Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV ist dabei zu wahren.
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Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragte
Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe
Datenschutz
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