Anspruch auf Schutz der persönlichen Daten

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und die dazugehörige Verordnung (DSV) sowie die Verordnung über Datenschutzzertifizierung (VDSZ) regelt auf Bundesebene die Bestimmungen für alle Kantone. Zum einen für private Personen und zum anderen für Bundesorgane; vgl. Kapitel Anspruch auf Verschwiegenheit, DSG Datenschutzgesetz und Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht.

Daten dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen eingefordert, bearbeitet und bekanntgegeben werden. 

Die Datenbearbeitungen durch kantonale und kommunale Organe fallen unter kantonales Recht. Die kantonalen Datenschutzbehörden setzen Datenschutzbeauftragte ein. Sie stehen den Gemeinden beratend zur Verfügung.

Im Sozialhilfebezug und für die Abklärung eines Bezugs werden verschiedene Daten mit Hilfe von mündlichen Angaben und Dokumenten eingefordert. Für die Beurteilung und Bemessung der Unterstützungsleistung sowie für die persönliche Hilfe kann bei der Datenbeschaffung auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen werden.

Es sind immer nur so viele Daten einzuholen, wie nötig sind. Der Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV (Privatsphäre) muss gewahrt bleiben.

Informationen zum Datenschutz auf Bundesebene sind auf der Webseite des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu finden. 

Der Datenschutz ist Kapitel A.4.1 Abs. 3 Skos (Datenschutz) erwähnt.

Notwendig sind Informationen über

  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

  • Familien- und Wohnverhältnisse,

  • Informationen zur Arbeit,

  • Informationen zur Gesundheit,

  • weitere Informationen, die für die Zielerreichung notwendig sind,

  • finanzielle Verpflichtungen,

  • weitere Informationen für die Bedarfsberechnung.