Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand

Jede Person in der Schweiz hat nach Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) Anspruch auf ein faires Verfahren. Nach Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) besteht zudem das Recht, mindestens einmal von einer richterlichen Behörde beurteilt zu werden.

Auch Personen ohne finanzielle Mittel haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Antragstellende und unterstützte Personen sind darüber zu informieren, dass ihnen der Rechtsweg offensteht und sie ein Verfahren einleiten können.

Ergänzungen

Ergänzungen

Kurz gesagt läuft ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wie folgt ab: Eine Person wendet sich an eine Anwaltschaft, wenn sie das Verfahren nicht selbst führen kann, und legt dar, dass sie über keine finanziellen Mittel für einen Rechtsbeistand verfügt. 

Die Anwaltschaft stellt daraufhin beim zuständigen Gericht, das das Verfahren führt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Kostenerlass für die Verfahrenskosten.

Das Gericht entscheidet über das Gesuch. Wird es gutgeheissen, werden die Verfahrenskosten der Wohngemeinde in Rechnung gestellt. Diese begleicht die Kosten über das Gemeindebudget, nicht über die Sozialhilfe. Da es sich bei Verfahrenskosten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. f ZUG nicht um Sozialhilfeleistungen handelt, werden sie nicht im Sozialhilfekonto der betroffenen Person verbucht und unterliegen daher auch keiner Rückerstattungspflicht.

Die konkrete Finanzierung dieser Kosten regelt die Gemeinde intern über das Gemeindebudget.